Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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befehl braucht die im § 690 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten 
Erfordernisse des Gesuchs nicht zu enthalten. 
Die Zustellung einer mit dem Zahlungsbefehle versehenen Klage hat die 
Wirkungen, die mit der Zustellung eines Zahlungsbefehls verbunden sind. 
An die Stelle der Zurückweisung des Gesuchs (§ 691 der Zivilprozeß- 
ordnung) tritt die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung. 
§ 15 
Der Zahlungsbefehl wird als Urkunden- oder als Wechsel-Zahlungsbefehl 
bezeichnet: 
1. wenn das Gesuch des Gläubigers auf den Erlaß eines Urkunden- oder 
eines Wechsel--Zahlungsbefehls gerichtet ist; 
2. wenn im Falle des § 14 Abs. 1 die Klage die Erklärung enthält, daß 
im Urkunden- oder Wechselprozesse geklagt werde. 
§ 16 
Für das Urkunden- und Wechsel-Mahnverfahren gelten folgende besonderen 
Vorschriften: 
1. Die Bezeichnung als Urkunden- oder als Wechsel-Zahlungsbefehl hat 
die Wirkung, daß die Klage, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben 
wird, als im Urkunden- oder im Wechselprozeß erhoben anzusehen ist. 
2. Die Frist für den Widerspruch wird vom Gericht in dem Zahlungs- 
befehle bestimmt; sie ist den Vorschriften über die Einlassungsfrist ent- 
sprechend zu bemessen. 
3. Die Urkunden sollen in Urschrift oder in Abschrift dem Gesuch um 
Erlaß des Zahlungsbefehls (§ 15 Nr. 1) oder der Klage (§ 15 Nr. 2) 
beigefügt und in Abschrift mit dem Zahlungsbefehle zugestellt werden. 
4. Bei Erlaß des Zahlungsbefehls und des Vollstreckungsbefehls bedarf 
die Statthaftigkeit der gewählten Prozeßart keiner Prüfung. 
5. Beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die 
Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbefehl 
unter diesem Vorbehalte zu erlassen. Auf das weitere Verfahren findet 
die Vorschrift des § 600 der Zivilprozeßordnung entsprechende An- 
wendung. 
6. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Tage; soweit die Einlassungs- 
frist kürzer ist, entspricht sie dieser. 
§ 17 
Im Mahnverfahren erhält der Rechtsanwalt: 
1. die Sätze des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte für die 
Erwirkung des Zahlungsbefehls, einschließlich der Mitteilung des 
Widerspruchs an den Auftraggeber; 
2. zwei Zehntel der Sätze des § 9 für die Erhebung des Widerspruchs; 
3. fünf Zehntel der Sätze des § 9 für die Erwirkung des Vollstreckungs- 
befehls.
	        
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