— 583 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 124
Inhalt: Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen, die im Inland weter
einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind. S. 583. — Bekanntmachung über die
Zuständigkeit zur Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen, die im Inland weder einen
Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind. S. 584. — Bekanntmachung, betreffend vor-
übergehende Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. S. 584. — Bekannt-
machung über die Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit tKraftfutermitteln vom
28. Juni 1915 auf weitere Futtermittel. S. 584.
(Nr. 4878) Verordnung über die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen, die im
Inland weder einen Wohnsitz gehabt haben, noch dort geboren sind. Vom
7. September 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen auf Grund des § 71 des Gesetzes über die Beurkundung des Personen-
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) im
Namen des Reichs was folgt:
Im § 12 Abs. 2 der Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standes-
beamten in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach ein-
getretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 (Reichs-Gesetzbl.
S. 5) wird folgende Vorschrift als Satz 2 hinzugefügt:
Ist ein zum aktiven Heere gehörender Verstorbener auch nicht im
Inland geboren, so bestimmt der Reichskanzler den zuständigen
Standesbeamten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 7. September 1915.
(L. S.) Wilhelm
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. . 141
Ausgegeben zu Berlin den 15. September 1915.