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§ 2
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung
in Kraft.
Berlin-Charlottenburg, den 11. August 1915.
Kaiserliche Normal--Eichungskommission
Dr. Jung
(Nr. 4890) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn--Verkehrsordnung.
Vom 16. September 1915.
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert:
Nr. la. Sprengstoffe
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a).
Der mit „Gelatine-Karbonit 6“ beginnende Absatz wird gestrichen und
hinter dem mit „Gelatine-Donarit“ beginnenden Absatz nachgetragen:
Wetter-Donarit, auch mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw.
oder den Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter)
Holzmehl oder ähnlichen organischen Stoffen, höchstens 8 vom
Hundert Trinitrotoluol oder anderen organischen Nitrokörpern, die
nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, von Alkalichloriden oder
ähnlichen beständigen anorganischen Neutralsalzen, sofern sie die
Gefahr nicht erhöhen, und höchstens 3 vom Hundert mit Kollodium-
wolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten
B. Sonstige Vorschriften
Im Abs. (2) wird am Ende ein Sternchen *) und am Fuße der Seite
folgende Anmerkung hinzugefügt:
*) Militär-Kraftfahrzeuge dürfen während der Dauer des Krieges mit gefüllten Be-
triebsstoffbehältern befördert werden, wenn der Druck vom Betriebsstoffbehälter abgelassen
und die Betriebsstoffleitung nach dem Vergaser abgeschlossen ist.