Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 2 
 Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung 
in Kraft. 
Berlin-Charlottenburg, den 11. August 1915. 
Kaiserliche Normal--Eichungskommission 
Dr. Jung 
  
(Nr. 4890) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn--Verkehrsordnung. 
Vom 16. September 1915.  
Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird, wie folgt, geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe a). 
Der mit „Gelatine-Karbonit 6“ beginnende Absatz wird gestrichen und 
hinter dem mit „Gelatine-Donarit“ beginnenden Absatz nachgetragen: 
Wetter-Donarit, auch mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. 
oder den Zahlen I, II, III usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter) 
Holzmehl oder ähnlichen organischen Stoffen, höchstens 8 vom 
Hundert Trinitrotoluol oder anderen organischen Nitrokörpern, die 
nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, von Alkalichloriden oder 
ähnlichen beständigen anorganischen Neutralsalzen, sofern sie die 
Gefahr nicht erhöhen, und höchstens 3 vom Hundert mit Kollodium- 
wolle gelatiniertem Nitroglyzerin). 
Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten 
B. Sonstige Vorschriften 
Im Abs. (2) wird am Ende ein Sternchen *) und am Fuße der Seite 
folgende Anmerkung hinzugefügt: 
*) Militär-Kraftfahrzeuge dürfen während der Dauer des Krieges mit gefüllten Be- 
triebsstoffbehältern befördert werden, wenn der Druck vom Betriebsstoffbehälter abgelassen 
und die Betriebsstoffleitung nach dem Vergaser abgeschlossen ist.
	        
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