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Soweit ein Füttern von Schweinen nach Abs. 1 und 2 zulässig ist, darf
Kraftfutter nur bis zu einem Kilogramm, und zwar Gerste oder Gerstenschrot
nur bis zu einem halben Kilogramm, täglich für das Tier verfüttert werden.
§ 3
Unberührt bleiben landesgesetzliche Vorschriften, soweit sie die Bestimmungen
der §§ 1 und 2 verschärfen.
§ 4
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
§ 5
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder gegen die gemäß § 2
Abs. 2 und § 4 erlassenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit dem 26. Januar 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 21. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4617) Bekanmtmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im
Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 21. Januar 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung
von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben,
vom 7. August 1914 und 22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 360,
449) wird in der Weise ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. Ja-
nuar 1915 der 30. April 1915 tritt.
Berlin, den 21. Januar 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück