Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 601 — 
2. Der § 10 erhält folgenden Zusatz: 
Diese Beschränkungen gelten nicht für anerkanntes Saatgut und 
Saatgut, das nachweislich zum Gemüseanbau bestimmt ist. Die Landes- 
zentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen über die Anerkennung 
und den Nachweis. 
  
Artikel II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 20. September 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
  
Des Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.