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3. wer die ihm nach § 13 obliegende Anzeige oder Auskunft nicht inner-
halb der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige
oder unrichtige Angaben macht.
4. wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsvor-
schriften zuwiderhandelt.
§ 18
Wer der Vorschrift des § 9 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder
der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich
nicht enthält, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten bestraft; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unter-
nehmers ein.
§ 19
Wer den auf Grund des § 5 Abs. 1 und 3 erlassenen Vorschriften oder
den Vorschriften des § 5 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird, sofern nicht andere Vor-
schrften schwerere Strafen androhen, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark
und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
IV. Schlußbestimmungen
§ 20
Die Befugnisse gemäß § 6 Abs. 2, §§ 12 und 13 greifen nicht Platz
gegenüber dem Reiche, den Bundesstaaten, Elsaß-Lothringen, Gemeinden und
Kommunalverbänden, der Reichsgetreidestelle, der Zentral-Einkaufs-Gesellschaftm.b. H.
sowie den den Kriegsministerien oder dem Reichs-Marineamt unterstellten Gesell-
schaften, Verbänden und Abrechnungsstellen.
Die Überlassung der Vorräte (§ 13 Abs. 1 Nr. 2b) kann nicht verlangt
werden, soweit die Vorräte zur Erfüllung von Verträgen mit den vorgenannten
Stellen bestimmt sind.
§ 21
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, zu-
ständige Behörde, Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalver-
bandes und Gemeindevorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 22
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den in dieser Verordnung
begründeten Verpflichtungen zulassen.