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2. Händler dürfen zuckerhaltige Futtermittel absetzen, die sie von den
Kommunalverbänden oder von den vom Reichskanzler bezeichneten
Stellen zu diesem Zwecke erhalten haben (§ 11).
3. Zuckerrüben dürfen an rübenverarbeitende Zuckerfabriken zur Zucker-
herstellung und zur Trocknung geliefert werden.
4. Rübenverarbeitende Zuckerfabriken dürfen höchstens
75 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden nassen Schnitzel
in Form von nassen Schnitzeln oder die entsprechende Menge in
Form von Trockenschnitzeln oder Melassetrockenschnitzeln
40 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden Zuckerschnitzel
(Steffenssche Brühschnitzel)
40 vom Hundert des Gesamtgewichts der anfallenden getrockneten
Rüben
an die rübenliefernden Landwirte zurückliefern. Ein Teil Trockenschnitzel
oder Melassetrockenschnitzel ist mindestens 10 Teilen nassen Schnitzeln
gleichzusetzen. Zuckerfabriken dürfen ihren Schnitzeln Melasse eigener
Erzeugung antrocknen, doch darf im ganzen nicht mehr Melasse an-
getrocknet werden, als einem Halben vom Hundert des Gesamtgewichts
der auf Zucker zu verarbeitenden Rüben entspricht.
§ 3
Wer zuckerhaltige Futtermittel bei Beginn eines Kalendervierteljahrs in
Gewahrsam hat, hat die bei Beginn eines jeden Kalendervierteljahrs vorhandenen
Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der letzteren,
der Bezugsvereinigung anzuzeigen. Die Anzeigen sind jeweils bis zum 5. Tage
des Kalendervierteljahrs zu erstatten. Die Anzeigepflicht gilt nicht für frische
Zuckerrüben sowie für zuckerhaltige Futtermittel, die gemäß §§ 10, 11 abgegeben
sind. Sie gilt ferner nicht für Landwirte hinsichtlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4
ihnen gelieferten Schnitzel und getrockneten Zuckerrüben.
Zuckerfabriken haben bis zum 5. Tage jedes Kalendervierteljahrs anzuzeigen,
welche Mengen Melasse, Rübenschnitzel, Melasseschnitzel, Zuckerschnitzel und ge-
trocknete Zuckerrüben sie in dem laufenden Kalendervierteljahre voraussichtlich her-
stellen werden. Hierbei ist anzugeben, wieviel Schnitzel und getrocknete Zucker-
rüben sie auf Grund des § 2 Abs. 2 Nr. 4 an die rübenliefernden Landwirte
zurückliefern.
Die Anzeigepflichtigen haben zugleich anzugeben, ob und wie lange sie die
Gegenstände ohne wesentliche Störung ihres Betriebs nach Maßgabe der vorhandenen
Einrichtungen aufbewahren können.
§ 4
Die Eigentümer von zuckerhaltigen Futtermitteln haben diese der Bezugs-
vereinigung auf Verlangen käuflich zu überlassen und auf deren Abruf zu verladen.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 148