Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 6 
Die Bezugsvereinigung hat dem Eigentümer für die von ihr abgenom- 
menen Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis 
darf die vom Bundesrate bestimmten Grenzen nicht übersteigen; soweit der Bun- 
desrat keine Bestimmungen trifft, kann der Reichskanzler sie treffen. 
Ist der Verkäufer mit dem von der Bezugsvereinigung gebotenen Preise 
nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis 
endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens 
zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit 
des Gefahrüberganges (§ 5 Abs. 2 Satz 4) angemessen war. Der Verpflichtete 
hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, 
die Bezugsvereinigung vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis 
zu zahlen. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der Bezugsvereinigung durch Anordnung der zuständigen Behörde auf sie oder 
die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist 
an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung 
dem Eigentümer zugeht. 
  
§ 7 
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige 
Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der 
höheren Verwaltungsbehörde der Bezugsvereinigung zugeht. 
  
§ 8 
Die Bezugsvereinigung hat die Futtermittel an die Verbraucher zu Ein- 
heitspreisen zu liefern, die der Reichskanzler auf Grund der Übernahmepreise 
festsetzt. · 
Zu diesen Einheitspreisen ist ein Aufschlag bis zu 7 vom Hundert zulässig. 
Von dem Ausfschlag entfallen auf die Bezugsvereinigung 4/7, auf den Weiter- 
verkäufer 3/7. 
Die Lieferung erfolgt frei jeder deutschen Eisenbahnempfangsstelle. Für 
bare Auslagen und Transportkosten wird ein weiterer Zuschlag berechnet, dessen 
Höhe der Reichskanzler festsetzt. · 
§ 9 
. Die Bezugsvereinigung darf von dem Umsatz 2 vom Tausend als Ver- 
mittlungsgebühr zurückbehalten. 
Der Reingewinn ist zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland 
zu verwenden. Über den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler. 
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