Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4902) Bekanntmachung üͤber das Verschroten von Brotgetreide zu Futterzwecken. Von 
2. Oktober 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Die Reichsgetreidestelle kann Brotgetreide, das ihr gehört, zu Futterzwecken 
verschroten lassen. 
§ 2 
Die Pflicht der Kommunalverbände zur Lieferung der festgesetzten Getreide- 
mengen (§ 20 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und 
Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Januar 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 363) 
erstreckt sich auch auf das nichtmahlfähige Getreide. 
§ 3 
Die Reichsgetreidestelle ist befugt, nichtmahlfähiges Brotgetreide zu Futter- 
zwecken verwenden oder verarbeiten zu lassen. 
Die Kommunalverbände dürfen ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle 
auch nichtmahlfähiges Brotgetreide nicht zu Futterzwecken aus der Beschlagnahme 
freigeben oder verschroten lassen. Dies gilt auch für selbstwirtschaftende 
Kommunalverbände und auch für die Vorräte ihres Bedarfsanteils. Ohne 
Genehmigung der Reichsgetreidestelle freigegebenes Brotgetreide wird auf den 
Bedarfsanteil angerechnet. . 
Die Vorschrift über Hinterkorn im §19 Abs.2 der Bundesratsverordnung 
über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 
28. Juni 1915 wird hiervon nicht berührt. 
§ 4 
Die Reichsgetreidestelle stellt das aus ihrem Brotgetreide hergestellt 
Futterschrot entsprechend den Verteilungsbestimmungen, die von der Reichsfutter- 
mittelstelle mit Zustimmung der Abteilung des Beirats für Kraftfuttermittel 
erlassen werden, den Kommunalverbänden zur Verwendung in ihren Bezirken 
zur Verfügung. 
  
§ 5 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeilpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 2. Oktober 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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