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(Nr. 4902) Bekanntmachung üͤber das Verschroten von Brotgetreide zu Futterzwecken. Von
2. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die Reichsgetreidestelle kann Brotgetreide, das ihr gehört, zu Futterzwecken
verschroten lassen.
§ 2
Die Pflicht der Kommunalverbände zur Lieferung der festgesetzten Getreide-
mengen (§ 20 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und
Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Januar 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 363)
erstreckt sich auch auf das nichtmahlfähige Getreide.
§ 3
Die Reichsgetreidestelle ist befugt, nichtmahlfähiges Brotgetreide zu Futter-
zwecken verwenden oder verarbeiten zu lassen.
Die Kommunalverbände dürfen ohne Genehmigung der Reichsgetreidestelle
auch nichtmahlfähiges Brotgetreide nicht zu Futterzwecken aus der Beschlagnahme
freigeben oder verschroten lassen. Dies gilt auch für selbstwirtschaftende
Kommunalverbände und auch für die Vorräte ihres Bedarfsanteils. Ohne
Genehmigung der Reichsgetreidestelle freigegebenes Brotgetreide wird auf den
Bedarfsanteil angerechnet. .
Die Vorschrift über Hinterkorn im §19 Abs.2 der Bundesratsverordnung
über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom
28. Juni 1915 wird hiervon nicht berührt.
§ 4
Die Reichsgetreidestelle stellt das aus ihrem Brotgetreide hergestellt
Futterschrot entsprechend den Verteilungsbestimmungen, die von der Reichsfutter-
mittelstelle mit Zustimmung der Abteilung des Beirats für Kraftfuttermittel
erlassen werden, den Kommunalverbänden zur Verwendung in ihren Bezirken
zur Verfügung.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeilpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 2. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.