Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 633 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
  
  
        
Nr. 136 
Inhalt: Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen 
feindlicher Staaten. S. 633. 
  
(Nr. 4905) Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von 
Angehörigen feindlicher Staaten. Vom 7. Oktober 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Das im Inland befindliche Vermögen von Angehörigen feindlicher Staaten 
ist nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften anzumelden. 
§ 2 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, bei welchen Stellen die Anmeldungen 
zu erfolgen haben. 
Auf Erfordern dieser Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von 
der Anmeldestelle festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei 
ihm die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Er- 
klärung oder Anmeldung durch nähere Auskünfte zu ergänzen. 
§ 3 
Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten 
Personen sind verpflichtet, iber die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis 
gekangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten. 
§ 4 
Als feindliche Staaten im Sinne dieser Verordnung gelten Großbritannien 
und Irland, Frankreich, Rußland und Finland sowie die Kolonien und aus- 
wärtigen Besitzungen dieser Staaten. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 154 
Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.