— 633 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 136
Inhalt: Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen
feindlicher Staaten. S. 633.
(Nr. 4905) Bekanntmachung über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von
Angehörigen feindlicher Staaten. Vom 7. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Das im Inland befindliche Vermögen von Angehörigen feindlicher Staaten
ist nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften anzumelden.
§ 2
Die Landeszentralbehörden bestimmen, bei welchen Stellen die Anmeldungen
zu erfolgen haben.
Auf Erfordern dieser Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von
der Anmeldestelle festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob bei
ihm die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Er-
klärung oder Anmeldung durch nähere Auskünfte zu ergänzen.
§ 3
Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten
Personen sind verpflichtet, iber die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis
gekangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten.
§ 4
Als feindliche Staaten im Sinne dieser Verordnung gelten Großbritannien
und Irland, Frankreich, Rußland und Finland sowie die Kolonien und aus-
wärtigen Besitzungen dieser Staaten.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 154
Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1915.