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Reichs-Gesetzblatt
Nr. 137
Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntwein-
brennereien und der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebsjahr 1915/16. S. 637. —
Bekanntmachung über das Kündigungsrecht der Hinterbliebenen von Kriegsteilnehmern. S. 642.
(Nr. 4906) Bekanntmachung über die Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der
Branntweinbrennereien und der Betriebsauflagevergütungen für das Betriebs-
jahr 1915/16. Vom 7. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat folgende Verordnung erlassen:
I. Durchschnittsbrand
Für das Betriebsjahr 1915/16 wird der Durchschnittsbrand der Brennereien
auf 90 Hundertteile des allgemeinen Durchschnittsbrandes gekürzt.
II. Kontingent
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats
zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327)
wird das Kontingent der Brennereien im Königreiche Bayern (einschließlich Jung-
holz und Mittelberg), im Königreiche Württemberg und im Großherzogtume
Baden und die sonst zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare
Akoholmenge für die einzelne Brennerei im Betriebsjahr 1915/16 auf 80 Hun-
dertteile derjenigen Alkoholmenge festgesetzt, die der Brennerei für das Betriebsjahr
1914/15 auf Grund der Vorschrift in Nr. 2 unter a oder b der Bekannt-
machung vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) zugewiesen worden war,
wenn diese Menge mehr als 300 Hektoliter Alkohol betragen hatte. Betrug die
der Brennerei für das Betriebsjahr 1914/15 zugewiesene Alkoholmenge 300 Hekto-
liter oder weniger, so behält es hierbei auch für das Betriebsjahr 1915/16 sein
Bewenden) betrug diese Menge mehr als 300 Hektoliter Alkohol, so findet eine
Herabsetzung unter diese Grenze nicht statt.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 155
Ausgegeben zu Berlin den 9. Oktober 1915.