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reich Württemberg, das Großherzogtum Baden und die Hohenzollernschen
Lande anderseits bilden zwei gesonderte Gebiete mit der Folge, daß
die Übertragung nur zulässig ist unter Brennereien, die in demselben
Gebiete liegen.
Eine außerhalb des Königreichs Bayern, des Königreichs Württem-
berg und des Großherzogtums Baden liegende Brennerei darf das
Recht, Branntwein zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze her-
zustellen, nur dann auf eine andere Brennerei übertragen, wenn der
Besitzer der abgebenden Brennerei sich verpflichtet, weder mehr als
die dem ermäßigten Satze entsprechende Jahresmenge Alkohol unter
Einrechnung der dem übertragenen Rechte entsprechenden Alkoholmenge
selbst herzustellen noch den über diese Grenze etwa hinausgehenden
Teil des Durchschnittsbrandes an eine andere Brennerei abzugeben.
Für das mit dem zu übertragenden Durchschnittsbrande verbundene
Kontingent oder für die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze
herstellbare Alkoholmenge kann ein Verbrauchsabgabensatz, der hinter dem
für die abgebende Brennerei zutreffenden höchsten ermäßigten Satze zurück-
bleibt, nur dann beansprucht werden, wenn der den Durchschnittsbrand
abgebende Brennereibesitzer sich verpflichtet, Branntwein über die dem
beanspruchten Satze entsprechende, im § 5 des Gesetzes vom 14. Juni
1912, betreffend Beseitigung des Branntweinkontingents, (Reichs-
Gesetzbl. S. 378) als Jahreserzeugung bezeichnete Alkoholmenge unter
Einrechnung der dem übertragenen Rechte entsprechenden Alkoholmenge
hinaus weder selbst herzustellen noch den über diese Grenze etwa hinaus-
gehenden Teil des Durchschnittsbrandes auf eine andere Brennerei zu
übertragen.
Der auf eine andere Brennerei übertragene Durchschnittsbrand
wächst dem eigenen Durchschnittsbrande der erwerbenden Brennerei mit
der Wirkung zu, als wenn die Summe des eigenen und des erworbenen
Durchschnittsbrandes der Brennerei für das Betriebsjahr 1915/16 als
Durchschnittsbrand zugewiesen wäre.
Die Verbrauchsabgabe für den innerhalb des erworbenen Durch-
schnittsbrandes hergestellten Branntwein ist so zu berechnen, als ob er
in der den Durchschnittsbrand abgebenden Brennerei hergestellt
worden wäre.
Auf erworbenen Durchschnittsbrand darf die Branntweinerzeugung
erst angerechnet werden, wenn die Brennerei ihren eigenen Durch-
schnittsbrand erschöpft hat. Wird Durchschnittsbrand von mehreren
Brennereien erworben, so ist stets zunächst der erworbene Durchschnitts-
brand der einen Brennerei vollständig zu erledigen, bevor Branntwein
auf den erworbenen Durchschnittsbrand einer weiteren Brennerei ange-
rechnet werden darf.
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