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(Nr. 4913) Bekanntmachung über die Verarbeitung von Bucheckern. Vom 14. Oltober 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Die gewerbliche Verarbeitung von Bucheckern darf nur durch den Ktiegs-
ausschuß für pflanzliche und tierische Öle und Fette G. m. b. H. in Berlin etfolgen.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen erlassen und Ausnahmen
zulassen.
§ 2
Der Kriegsausschuß hat für die alsbaldige Verarbeitung der ihm gelieferten
Bucheckern zu sorgen. Er hat das gewonnene Öl und die Preßrückstände nach
den Weisungen des Reichskanzlers abzugeben.
§ 3
Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten wird bestraft,
1. wer der Vorschrift des § 1 oder den von dem Reichskanzler erlassenen
Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt,
2. wer wissentlich Öl, das der Vorschrift des § 1 zuwider hergestell ist
verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 14. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.