Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 689 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung der Butterpreise. S. 689 — Bekanntmachung über die 
Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915. S.691. 
  
  
  
  
Nr. 4928) Bekanntmachung über die Regelung der Butterpreise. Vom 22. Oktober 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen: 
§ 1 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Grundpreise für Butter am Berliner 
Markte festzusetzen. Der Grundpreis ist der Preis, den der Hersteller beim 
Verkauf im Großhandel frei Berlin, einschließlich Verpackung, fordern kann. 
Die Grundpreise werden unter Berücksichtigung der Gestehungskosten und 
der Marktlage von einem Sachverständigenausschuß, dessen Zusammensetzung und 
Verfahren der Reichskanzler bestimmt, ermittelt und laufend nachgeprüft. 
§ 2 
Die Grundpreise sind für das Reichsgebiet maßgebend, soweit nicht 
gemäß § 3 abweichende Bestimmungen getroffen werden. 
§ 3 
Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen 
Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden mit Zustimmung des Reichs- 
kanzlers für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Grund- 
preisen anordnen. 
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der gewerblichen Niederlassung 
des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise 
maßgebend. 
§ 4 
Der Reichskanzler erläßt Vorschriften über die Preisstellung für den Weiter- 
verkauf im Großhandel und im Kleinhandel. 
Relchs--Gesetzbl. 1915. 167 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Oktober 1915.
	        
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