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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915 Nr. 149
Inhalt: Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preisstellung für den
Weiterverkauf. S. 705.
(Nr. 4930) Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preis-
stellung für den Weiterverkauf. Vom 24. Oktober 1915.
Auf Grund der §§ 1 und 4 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung
der Butterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 689) wird folgendes
bestimmt:
I
Der Preis für Butter, den der Hersteller beim Verkauf im Großhandel
frei Berlin, einschließlich Verpackung, fordern kann (Grundpreis), wird bis auf
weiteres
für Handelsware I auf höchstens. . . . . . . . . . . 240 Mark,
" " II " " . . . . . . . . . . . 230 "
" " III " " ..... . . . . . . . ... 215 "
" abfallende Ware " " . . . . . . . . . . . . . 180 "
für 50 Kilogramm festgesetzt.
II
Der Zuschlag für den Weiterverkauf darf höchstens betragen beim Verkauf
im Großhandel ......... ......... ...... 4 Mark,
im Kleinhandel . . . . . . . . . . . . . . . . 11 "
auf je 50 Kilogramm.
III
Diese Bestimmung tritt mit dem 1. November 1915 in Kraft.
Berlin, den 24. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 169
Ausgegeben zu Berlin den 26. Oktober 1915.