Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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§ 36 
Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Ver- 
brauchs übertragen ist, können zu diesem Zwecke insbesondere 
a) anordnen, daß nur Einheitsbrote bereitet werden dürfen; 
b) das Bereiten von Kuchen verbieten oder einschränken; 
e) das Durchmahlen des Getreides auch in solchen Mühlen gestatten, die 
das gesetzliche Ausmahlverhältnis nicht erreichen, aber wenigstens bis zu 
fünfundsiebzig vom Hundert durchmahlen können; in diesen Fällen sind sie 
befugt, das Ausmahlverhältnis entsprechend festzusetzen; 
d) die Abgabe und die Entnahme von Brot und Mehl auf bestimmte 
Mengen, Abgabestellen und Zeiten sowie in anderer Weise beschränken; 
e) Händlern, Bäckern und Konditoren die Abgabe von Brot und Mehl 
außerhalb des Bezirks ihrer gewerblichen Niederlassung verbieten oder 
beschränken. § 37 
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungs- 
behörden können die Art der Regelung (§§ 34 bis 36, 40) vorschreiben. 
§ 38 
Zur Durchführung dieser Maßnahmen sollen in den Kommunalverbänden 
und den Gemeinden, denen die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, besondere 
Ausschüsse gebildet werden. § 39 
Verbraucht ein Kommunalverband innerhalb eines Monats weniger als die 
ihm für diese Zeit zugeteilte Getreide- oder Mehlmenge, so hat ihm die Kriegs- 
Getreide-Gesellschaft m. b. H. ein Zehntel des Preises der ersparten Menge zu ver- 
güten; der Kommunalverband hat die ersparte Menge der Kriegs- Getreide-Gesellschaft 
m. b. H. zur Verfügung zu stellen. Die vergüteten Beträge sind für die Volks- 
ernährung zu verwenden. § 40 
Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Ver- 
brauchs übertragen ist, haben den Preis für das von ihnen abgegebene Mehl 
festzusetzen. Etwaige Überschüsse sind für die Volksernährung zu verwenden. 
§ 41 
Die Kommunalverbände oder die Gemeinden, denen die Regelung ihres Ver- 
brauchs übertragen ist, können in ihrem Bezirke Lagerräume für die Lagerung der 
Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde 
endgültig fest. § 42 
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über das Verfahren beim 
Erlaß der Anordnungen treffen. Diese Bestimmungen können von den Landes- 
gesetzen abweichen. § 43 
Über Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (§§ 34 bis 41) entstehen, 
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 11
	        
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