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§ 3
Die zuständige Behörde kann an den im § 1 Abs. 1 genannien Orten Be-
stimmungen über die Zulassung der Käufer und die Verteilung der Schweine an
sie auf den Schlachtviehmärkten erlassen. Schweine, die bis zum Marktschluß
unverkauft bleiben, müssen der Gemeinde des Marktorts auf ihr Verlangen
käuflich überlassen werden. Der Überlassungspreis beträgt 5 Mark weniger für
den Zentner als der Hoöchstpreis.
§ 4
In Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern kann die zuständige Behörde
bestimmen, daß von außerhalb eingeführtes frisches Schweinefleisch nur an den
von ihr bezeichneten Stellen verkauft werden darf.
§ 5
Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis
für frisches (rohes) Schweinefleisch . . . . . . 140 vom Hundert,
für frisches (rohes) Fett . . . . . . . . . . . . . . . . 180 " "
des in der nächstgelegenen Schlachthausgemeinde für das Lebendgewicht der Schweine
im Gewichte von 80 bis 100 Kilogramm geltenden Höchstpreises nicht übersteigen.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können die
Verhältnissätze niedriger festsetzen.
Die Gemeinden können Höchstpreise für die einzelnen Fleischsorten festsetzen;
sie dürfen dafür den nach Abs. 1 maßgebenden Preis nicht übersteigen.
Sind die Höchstpreise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die
ersteren maßgebend.
§ 6
Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung
mit der Bekanntmachung vom. 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und
vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). Das gleiche gilt für die
auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise.
§ 7
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Gemeinde oder als zuständige Be-
hörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 8 ·
Der Reichskanzler ist befugt, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zu erlassen.