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§ 44
Wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die ein Kommunalverband oder eine
Gemeinde, der die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, zur Durchführung dieser
Maßnahmen erlassen hat, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
VIII. Ausländisches Getreide und Mehl
§ 45
Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Getreide und Mehl,
die nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausland eingeführt werden.
Das aus dem Ausland eingeführte Getreide und Mehl darf von dem Ein-
führenden nur an die Kriegs-Getreide-Gesellschaft m. b. H., an die Zentral-Einkaufs-
Gesellschaft m. b. H. oder an Kommunalverbände abgegeben werden.
IX. Ausführungsbestimmungen
§ 46
Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Sie können besondere Vermittelungsstellen errichten, denen die Unterverteilung
und Bedarfsregelung in ihrem Bezirk obliegt.
§ 47
Wer den von den Landeszentralbehörden erlassenen Ausführungsbestimmungen
zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
§ 48
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde,
als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung
anzusehen ist.
X. Übergangsvorschriften
§ 49
Die Abgabe von Weizen, Roggen., Hafer- und Gerstenmehl im geschäftlichen
Verkehr ist in der Zeit vom Beginne des 26. Januar bis zum Ablauf des
31. Januar 1915 verboten. Nicht verboten sind Lieferungen an Behörden, öffent-
liche und gemeinnützige Anstalten, Händler, Bäcker und Konditoren.
§ 50
Wer der Vorschrift des § 49 zuwider Mehl abgibt oder erwirbt, wird mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
bestraft.