Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1875. (52)

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Gesuche  von  Militärpfli

Militärpfli

.  Die  Ersatz-Kommissionen

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st  diese  Versäumniß  durch  Umstände  herbeigeführt,  deren  Beseitigung  nicht  in  dem  Willen
des  elbepflchtigen  lg  so  tritt  keine  Strafe  ein  (§.  24,  7).
M.  G.  S.  33.

8.  24.
Gestellungspflicht.

Die  Gestellungspflicht  ist  die  Pflicht  der  Militärpflichtigen,  sich  behufs  Herbeiführung  einer  endgültigen

Entscheidung  über  ihre  Dienstpflicht  vor  den  Ersatz-Behörden  zu  gestellen.  Die  Gestellung  findet
höchstens  zweimal  jährlich  statt.
M.  G

R.  M.  8  10.
Jeder  Militärpflichtige  ist  in  dem  Aushebungs-Bezirk  gestellungspflichtig,  in  welchem  er  sich  zur
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Stammrolle  zu  melden  hat.
Wünschen  im  Auslande  sich  aufhaltende  Militärpflichtige  ihrer  Gestellungspflicht  in  näheren  als  in
den  unter  Nr.  2  genannten  Aushebungs--Bezirken  zu  genügen,  so  haben  sie  bei  ihrer  Anmeldung'#zur
Stammrolle  die  Ueberweisung  nach  diesen  Bezirken  zu  beantragen.
In  Betreff  der  Gestellung  im  Auslande  siege  g.  41.
Unterlassene  Anmeldung  zur  Stammrolle  entbindet  nicht  von  der  Gestellungspflicht  (Nr.  7).
Die  Gestellung  findet  während  der  Dauer  der  Militärpflicht  jährlich  sowohl  vor  der  Ersatz-Kommission,
  als  auch  vor  der  Ober-Ersatz-Kommission  statt,  sofern  nicht  die  Militärpflichtigen  durch  die
atz-Behörden  hiervon  ganz  oder  theilweise  entbunden  sind.

4–  um  Entbindung  von  der  Gestellung  sind  an  den  Civil-Vorsitzenden
der  Ersatz-Kommission  desjenigen  Aushebungs-Bezirks  zu  richten,  in  welchem  sie  sich  nach  Nr.  2
oder  3  zu  gestellen  haben  (F.  61,  3.)

Fige,  welche  in  den  Terminen  vor  den  Ersatz-Behörden  nicht  pünktlich  erscheinen,  sind,
sofern  sie  nicht  dadurch  zugleich  eine  härlere  Strase  verwirkt  haben,  mit  Geldstrase  bis  zu  dreißig
Mark  oder  Haft  bis  zu  drei  Tagen  zu  bestrafen.

Helußerdem  können  ihnen  von  den  Ersatz-Behördrn  die  Vortheile  der  Loofung  (§.  65)  entzogen
werden.
Ist  diese  Versäumniß  in  böslicher  Absicht  oder  wiederholt  erfolgt,  so  können  sie  als  unsichere
Dienstpflichtige  (S.  65,  3)  behandelt  werden.  »
st  die  Versäumniß  durch  Umstände  herbeigefuhrt,  deren  Beseitigung  nicht  in  dem  Willen  der
eseellungspsichtgen  lag,  so  treten  die  vorerwähnten  Folgen  nicht  ein.
n

g.  26.
Einfluß  der  Militärpflicht  auf  Auswanderungen.

.  DedEntlassung  aus  der  Reichsangehörigkeit  (Genehmigung  zur  Auswanderung)  darf  nicht  ertheilt
rden:

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Wehrpflichtigen,  welche  sich  in  dem  Alter  vom  vollendeten  17ten  bis  zum  vollendeten  25sten
Lebensjahre  befinden,  bevor  sie  ein  Zeugniß  der  Ersatz-Kommission  darüber  beigebracht  haben,  daß
sie  die  Entlassung  nicht  blos  in  der  Absicht  nachsuchen,  um  sich  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere
oder  in  der  Flotte  zu  entziehen.

s  15,  1.

baben  pflichtmäßig  zu  erwägen,  ob  der  Nachsuchung  der  Auswanderungs-Erlaubniß
  die  versteckte  Absicht  zum  Grunde  liegt,  sich  der  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in
der  Flotte  zu  entziehen,  und  wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  vorerwähntes  Zeugniß  zu  ertheilen,  andernfalls
  zu  verweigern.  ·  «

DiebesfasigenEntfcheidungenherständigchitgliederkderErsatz-Kommissionsmoalscutx
gültig  zu  betrachten.

Bei  Meinungsverschiedenheit  der  beiden  ständigen  Mitglieder  der  Ersatz-Kommission  ist  die  Ent-