— 733 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 157
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien,
Wirkereien usw. S. 733.
(Nr. 4946) Bekanntmachung, betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien,
Webereien, Wirkereien usw. Vom 7. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
In gewerblichen Betrieben, in denen Gespinste, Gewebe, Wirkstoffe, Wirk-,
Strick-, Flecht- oder Seilerwaren, Maschinenspitzen, Watten oder Filze ganz oder
teilweise aus Baumwolle, Wolle, Kunstwolle, Flachs, Jute, Ramie, Hanf oder
sonstigen Seilerfasern hergestellt werden, dürfen Arbeiter nur an höchstens 5 Tagen
in jeder Woche beschäftigt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf nicht über die im
Juni 1915 üblich gewesene durchschnittliche Dauer verlängert werden. In keinem
Falle darf sie für den einzelnen Arbeiter und für den Betrieb zehn Stunden aus-
schließlich der Pausen überschreiten.
Die Vorschriften finden Anwendung auf alle Arbeiten (auch Vor- und
Nacharbeiten), die dazu dienen, die im Abs. 1 genannten Erzeugnisse gebrauchs-
fertig herzustellen, insbesondere auf die Bleicherei, Färberei, Appretur, Zwirnerei,
Druckerei und dergleichen.
In gemischten Betrieben finden die Beschränkungen nur auf diejenigen
Teile des Betriebs Anwendung, welche Erzeugnisse der bezeichneten Art herstellen.
Die Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die
handelsgewerbliche Tätigkeit sowie ferner:
1. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung
und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des
eigenen oder eines fremden Betriebs-bedingt ist, sowie auf Arbeiten,
von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs
abhängig ist
Reichs-Gesebl. 1915. 177
Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1915.