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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr.161
Inhalt: Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs
von Stroh der Ernte des Jahres 1915 vom 21. Oktober 1915. S. 749. — Bekanntmachung
über Kaffee, Tee und Kakao. S. 750. — Bekanntmachung über die Regelung der Preise für
Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen. S. 750. — Bekanntmachung über die Regelung
der Preise für Gemüse und Obst. S. 752. — Bekanntmachung über die Regelung der Preise
für Obstmus und sonstige Fettersatzstoffe zum Brotaufstrich. S. 754.
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(Nr. 4950) Bekanntmachung über die Außerkraftsetzung der Verordnung über das Verbot
des Vorverkaufs von Stroh der Ernte des Jahres 1915 vom 21. Oktober
1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 682). Vom 10. November 1915.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der
Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:
Die Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Stroh
der Ernte des Jahres 1915 vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 682) wird außer Kraft gesetzt.
Berlin, den 10. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanglers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. · 181
Ausgegeben zu Berlin den 12. November 1915.