— 757 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 162
Inhalt: Bekanntmachung über den Maßstab für den Milchverbrauch. S. 757. — Bekanntmachung
einer Änderung zur Verordnung vom 14. Oktober 1915 über das Verbot des Anstreichens mit Farben
aus Bleiweiß und Leinöl. S. 758. — Bekanntmachung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen
auf laufende Verträge. S. 758. — Bekanntmachung über Abänderung der Bekanntmachung über
die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915. S. 760.
(Nr. 4955) Bekanntmachung über den Maßstab für den Milchverbrauch. Vom 11.November 1915.
Gemäß § 4 der Bekanntmachung zur Regelung der Milchpreise und des
Milchverbrauchs vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 723) wird über
den Maßstab, nach welchem Kinder, stillende Mütter und Kranke zu berücksichtigen
sind, folgendes bestimmt:
Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt
werden, und stillende Frauen sind mit einem Liter Milch,
ältere Kinder mit einem halben Liter,
Kranke mit der nach ärztlicher Bescheinigung erforderlichen, in der
Regel jedoch einen Liter nicht übersteigenden Menge
für den Tag zu berücksichtigen.
Sofern die zur Verfügung stehende Milchmenge vorübergehend eine volle
Versorgung nach dieser Bestimmung nicht gestattet, kann die Milchmenge für
Kinder von mehr als zwei Jahren — und zwar nach dem höheren Lebensalter
abgestuft — entsprechend herabgesetzt werden.
Als Kinder im Sinne dieser Bestimmung gelten die im Jahre 1902 und
später Geborenen.
Berlin, den 11. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Reichs-Gesetzbl. 1915. 182
Ausgegeben zu Berlin den 12. November 1915.