Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 769 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
  
  
Nr. 165 
Inhalt: Anordnunß für das Verfahren vor den auf Grund der Verordnung vom 11. November 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 758) bestellten Schiedsgerichten. S. 769. 
(Nr. 4964) Anordnung für das Verfahren vor den auf Grund der Verordnung vom 
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758) bestellten Schiedsgerichten. 
Vom 15. November 1915. 
Auf Grund des § 5 der Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen 
auf laufende Verträge, vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758) wird 
über das Verfahren vor den durch die Landeszentralbehörden bestellten Schieds- 
gerichten folgendes bestimmt: 
  
§ 1 
Die Schiedsgerichte sind berufen, in den im § 2 der Verordnung, betreffend 
die Einwirkung von Hoöchstpreisen auf laufende Verträge, bezeichneten Fällen die 
Vertragsbedingungen endgültig festzusetzen. 
§ 2 
Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist an das Schiedsgericht 
zu richten, in dessen Bezirke der Verkäufer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers eines 
Amtsgerichts oder des Schriftführers des Schiedsgerichts zu stellen. Er soll 
unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet 
werden; der Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden, insbesondere 
Vertragsurkunden und Briefe beifügen. 
  
  
§ 3 
Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. 
Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Be- 
teiligten stattfindet. 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 185 
Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1915. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.