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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 165
Inhalt: Anordnunß für das Verfahren vor den auf Grund der Verordnung vom 11. November 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 758) bestellten Schiedsgerichten. S. 769.
(Nr. 4964) Anordnung für das Verfahren vor den auf Grund der Verordnung vom
11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758) bestellten Schiedsgerichten.
Vom 15. November 1915.
Auf Grund des § 5 der Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen
auf laufende Verträge, vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 758) wird
über das Verfahren vor den durch die Landeszentralbehörden bestellten Schieds-
gerichten folgendes bestimmt:
§ 1
Die Schiedsgerichte sind berufen, in den im § 2 der Verordnung, betreffend
die Einwirkung von Hoöchstpreisen auf laufende Verträge, bezeichneten Fällen die
Vertragsbedingungen endgültig festzusetzen.
§ 2
Der Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung ist an das Schiedsgericht
zu richten, in dessen Bezirke der Verkäufer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers eines
Amtsgerichts oder des Schriftführers des Schiedsgerichts zu stellen. Er soll
unter Darlegung der Sachlage und Angabe der Beweismittel kurz begründet
werden; der Antragsteller soll die ihm zugänglichen Beweisurkunden, insbesondere
Vertragsurkunden und Briefe beifügen.
§ 3
Das Schiedsgericht verhandelt und entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung.
Der Vorsitzende kann anordnen, daß eine mündliche Verhandlung mit den Be-
teiligten stattfindet.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 185
Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1915.