— 775 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 167
Inhalt: Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild. S. 775.
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(Nr. 4966) Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild. Vom 22. November 1915.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 716) wird über die Regelung der Wildpreise folgendes bestimmt:
I Der Preis für Wild darf beim ersten Verkaufe für beste Ware folgende
Sätze nicht überschreiten:
bei Rot. und Damwild für 0,5 Kilogramm mit Decke . . . . . . . 0,60 Mark,
" Rehwild " 0,5 " " " . . . . . . . . 0,70 "
" Wildschweinen " 0,5 " " : " (Schwarte) 0,55 "
" Hasen " das Stück mit Fell (Balg) . . . . . . . . 3,75 "
" Kaninchen : " " " " " " . . . . . 1,00 "
" Fasanenhähnen " " " " Federn . . . . . . . 2,50 "
" Fasanenhennen ": " " " " . . . . . . . . . . . . 1,75 "
Diese Preise gelten nicht für den Verkauf an den Verbraucher, soweit er
nicht Mengen von mehr als 10 Kilogramm zum Gegenstande hat.
II
Insoweit für Wild gemäß § 4 der Verordnung des Bundesrats vom
28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) Höchstpreise für die Abgabe im
Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für beste Ware
felgende Sätze nicht überschreiten:
bei Rot- und Damwild für 0,5 Kilogramm 1,40 Mark,
" Rehwild " 0,5 " 1,80 "
" Wildschweinen " 0,5 : " 1,10 "
Reichs-Gesetzbl. 1915. 187
Ausgegeben zu Berlin den 24. November 1915.