Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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(Nr. 4968) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Verordnung über die Regelung des 
Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärke- 
fabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585). Vom 
25. November 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Die Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der 
Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 585) wird dahin geändert: 
1. Der § 14 erhält die Fassung: 
Der Reichskanzler kann den Verkehr mit Erzeugnissen der Kar- 
toffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefrabrikation,  die aus dem Ausland 
eingeführt werden, regeln; insbesondere kann er anordnen, daß diese 
Erzeugnisse an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft in Berlin 
zu liefern sind. Er setzt die Bedingungen und Preise für die Lieferung 
und den weiteren Absatz fest. Er kann bestimmen, daß Zuwider- 
handlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe 
bis zu zehntausend Mark bestraft werden. 
2. Im § 15 unter Nr. 1 werden die Worte „§§ 1, 7 oder 14" ersetzt durch 
㤤 1 oder 7". 
Artikel I 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 25. November 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4969) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs.Gesetzbl. S. 357). 
Vom 25. November 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Der § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 357) erhält folgende Fassung:
	        
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