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(Nr. 4968) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Verordnung über die Regelung des
Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärke-
fabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 585). Vom
25. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Die Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der
Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation vom 16. September 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 585) wird dahin geändert:
1. Der § 14 erhält die Fassung:
Der Reichskanzler kann den Verkehr mit Erzeugnissen der Kar-
toffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefrabrikation, die aus dem Ausland
eingeführt werden, regeln; insbesondere kann er anordnen, daß diese
Erzeugnisse an die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft in Berlin
zu liefern sind. Er setzt die Bedingungen und Preise für die Lieferung
und den weiteren Absatz fest. Er kann bestimmen, daß Zuwider-
handlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark bestraft werden.
2. Im § 15 unter Nr. 1 werden die Worte „§§ 1, 7 oder 14" ersetzt durch
㤤 1 oder 7".
Artikel I
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 25. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
(Nr. 4969) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs.Gesetzbl. S. 357).
Vom 25. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
Der § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs-
bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs--Gesetzbl. S. 357) erhält folgende Fassung: