Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 780 — 
von Beweisstücken sowie tatsächliche Auskünfte zu verlangen, das persönliche 
Erscheinen der Auskunftspersonen anzuordnen und von ihnen eidesstattliche Ver- 
sicherungen zu erfordern. Er kann zur Erfüllung der hierdurch begründeten 
Pflichten durch Geldstrafen anhalten, welche für jeden einzelnen Fall den Betrag 
von fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen. Er kann die Amtsgerichte um die 
Vernehmung und Beeidigung einer Person ersuchen, wenn nach seinem Ermessen 
eine Aufklärung des Sachverhalts auf anderem Wege nicht herbeizuführen ist. 
§ 4 
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- 
ordnung; er bestimmt die Form und den notwendigen Inhalt der Eintragungen. 
Berlin, den 25. November 1915. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Lisco 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.