Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

Für geschälte Hirse ........ .. ......... .. .... ..... 0,47 Mark, 
  "   polierte Hirse  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      0,50    " 
  "   Hirsegrütze, -grieß oder -mehl . . . . . . . .   0,63   "       
Bei einer Anderung der Erzeuger- oder Herstellerpreise gemäß § 2 der 
Verordnung vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) tritt eine ent- 
sprechende Herabsetzung dieser Sätze ein. 
III 
Diese Bestimmung tritt mit dem 15. Dezember 1915 in Kraft. 
Berlin, den 16. November 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
  
  
Den Bezug des Reichs- Gesetzsblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.