Für geschälte Hirse ........ .. ......... .. .... ..... 0,47 Mark,
" polierte Hirse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 "
" Hirsegrütze, -grieß oder -mehl . . . . . . . . 0,63 "
Bei einer Anderung der Erzeuger- oder Herstellerpreise gemäß § 2 der
Verordnung vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) tritt eine ent-
sprechende Herabsetzung dieser Sätze ein.
III
Diese Bestimmung tritt mit dem 15. Dezember 1915 in Kraft.
Berlin, den 16. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs- Gesetzsblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.