Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 787 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1915 
Nr. 172 
Inhalt: Bekanntmachung über eine weitere Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der 
Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915. S. 787. — Bekanntmachung über die Abänderung der 
Verordnung zur Regelung der Preise der Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 4. No- 
vember 1915. S. 788. 
  
  
  
  
(Nr. 4974) Bekanntmachung über eine weitere Abänderung der Bekanntmachung über die 
Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711). 
Vom 29. November 1915. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
In der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 
28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711), abgeändert durch die Bekanntmachung 
vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 760), wird folgende weitere 
Änderung vorgenommen: 
Der § 7 erhält folgende Fassung: 
Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im 
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in 
Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). Die Befugnisse 
aus § 2 und § 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erleiden jedoch gegenüber 
den Kartoffelerzeugern folgende Einschränkungen: 
1. Die Anordnung wegen Übertragung des Eigentums und die Aufforderung 
zum Verkauf ist nur zulässig gegenüber Kartoffelerzeugern mit mehr als 
ein Hektar Kartoffelanbaufläche. Die Landeszentralbehörden oder die von 
ihnen bezeichneten Behörden können bestimmen, daß die Anordnung 
Relchs-Gesetzbl. 1915. 192 
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.