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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 172
Inhalt: Bekanntmachung über eine weitere Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der
Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915. S. 787. — Bekanntmachung über die Abänderung der
Verordnung zur Regelung der Preise der Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 4. No-
vember 1915. S. 788.
(Nr. 4974) Bekanntmachung über eine weitere Abänderung der Bekanntmachung über die
Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711).
Vom 29. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom
28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711), abgeändert durch die Bekanntmachung
vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 760), wird folgende weitere
Änderung vorgenommen:
Der § 7 erhält folgende Fassung:
Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in
Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603). Die Befugnisse
aus § 2 und § 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erleiden jedoch gegenüber
den Kartoffelerzeugern folgende Einschränkungen:
1. Die Anordnung wegen Übertragung des Eigentums und die Aufforderung
zum Verkauf ist nur zulässig gegenüber Kartoffelerzeugern mit mehr als
ein Hektar Kartoffelanbaufläche. Die Landeszentralbehörden oder die von
ihnen bezeichneten Behörden können bestimmen, daß die Anordnung
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Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1915.