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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 175
Inhalt: Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter. S. 801.
(Nr. 4978) Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter.
Vom 4. Dezember 1915.
Auf Grund des § 11 der Verordnung über die Regelung der Butterpreise
vom 22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 689) wird folgendes bestimmt:
I
Wer von der Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin ausländische
Butter zu einem höheren Preise als dem Hoöchstpreis bezieht, darf beim Weiter-
verkaufe den Höchstpreis entsprechend überschreiten.
Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über den Vertrieb und
die Preisstellung dieser Butter im Kleinhandel erlassen.
II
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder
Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen auf Grund
der Nr. I Abs. 2 auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent-
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen
Aufschub.
III
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 4. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Delbrück
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 195
Ausgegeben zu Berlin den 4. Dezember 1915.