Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

— 804 — 
für Wirsingkohl (Savoyerkohl) und Grünkohl (Braun oder 
Krauskohl) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,06 Mark, 
für Kohlrüben (Steckrüben, Wruken) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,05      " 
für Mohrrüben (rote und gelbe Speisemöhren, auch gelbe 
Rüben genannt) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,08    " 
für  Zwiebeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 0,15      " 
für Sauerkraut (Sauerkohh) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,16     " 
Bei einer Änderung der Erzeuger- oder Herstellerpreise gemäß § 2 der Ver- 
ordnung vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) tritt eine entsprechende 
Herabsetzung dieser Sätze ein. 
III 
Diese Bestimmung tritt mit dem 13. Dezember 1915 in Kraft. Sie gilt 
bis auf weiteres nicht für das Gebiet von Elsaß-Lothringen. 
Berlin, den 4. Dezember 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Delbrück 
  
(Nr. 4980) Bekanntmachung über die Festsetzung von Preisen für Süßwassersische. Vom 
5. Dezember 1915. 
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 716) wird über die Regelung der Preise für Süßwasserfische folgendes 
bestimmt: 
Beim Verkaufe von Süßwasserfischen im Großhandel am Berliner Markte 
dürfen für 50 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung folgende Preise 
nicht überschritten werden (Grundpreise): 
bei Karrpfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . ... 105 Mark, 
bei Schleien. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . 125    " 
bei Hechten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  . . . . . . . . . . .. 110    " 
bei Bleien oder Brachsen von 1 Kilogramm und darüber . . . . . . . . . .  80       " 
unter 1 Kilongramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . .   . . .. 60       " 
bei Plötzen und Rotaugen von 0,5 Kilogramm und darüber . . . . . . . .  60       " 
unter 0,5 Kilogramm. . .. .... . . .. .... .. .. . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50     "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.