Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

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klärung dem Unternehmer nicht spätestens am 12. des Monats zu, so erlischt 
die Lieferungspflicht für diesen Monat. 
Die Unternehmer haben die angeforderten Mengen nach Weisung der 
Zentral-Einkaufsgesellschaft an die von ihr bezeichnete Stelle zu versenden. Weigert 
sich der Unternehmer, der Weisung nachzukommen, so kann die zuständige Be- 
hörde den Versand auf seine Kosten init Mitteln seines Betriebs durch einen 
Dritten vornehmen lassen. § 3 
Die Zentral. Einkaufsgesellschaft soll zunächst nur solche Buttermengen in 
Anspruch nehmen, über die der Unternehmer noch keine Lieferungsverträge ab- 
geschlossen hat. Ist die Zentral-Einkaufsgesellschaft genötigt, auf Butter zurück- 
zugreifen, über die Lieferungsverträge abgeschlossen sind, so sind die Unternehmer 
berechtigt, ihre Lieferungsverpflichtungen aus bestehenden Verträgen mit Aus- 
nahme der mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung geschlossenen 
Verträge insoweit verhältnismäßig zu kürzen, als es zur Erfüllung ihrer Liefe- 
rungspflicht gegenüber der Zentral-Einkaufsgesellschaft erforderlich ist. 
 § 4 
Sind Molkereien zu gemeinsamer Verwertung der Butter zusammen- 
geschlossen, so finden die Vorschriften der § 1 bis 3 nicht auf die einzelnen 
Molkereien, sondern auf ihre Verbände (Genossenschaften, Gesellschaften usw.) 
mit der Maßgabe Anwendung, daß die im § 2 vorgesehene Meldung am dritten 
Tage jedes Monats zu erfolgen hat. 
§ 5 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die nach § 2 versandte Butter 
einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Dieser darf den Grundpreis, der 
für den Ort der Niederlassung des in Anspruch genommenen Unternehmers gilt, 
nicht übersteigen. Die Kosten der Beförderung trägt der Unternehmer. Eine 
Vergütung hierfür darf ihm nur bis zur Höhe des Betrags gewährt werden, 
um den der Übernahmepreis hinter dem Grundpreis des Ortes zurückbleibt, nach 
dem die Butter gemäß der Weisung der Zentral-Einkaufsgesellschaft von dem 
Unternehmer zu versenden ist. 
Ist der Unternehmer mit dem ihm von der Zentral-Einkaufsgesellschaft 
gebotenen Preise oder der Frachtvergütung nicht einverstanden, so entscheidet 
darüber ein Schiedsgericht endgültig; es bestimmt, wer die baren Auslagen des 
Verfahrens zu tragen hat. Der Unternehmer hat ohne Rücksicht auf die 
endgültige Festsetzung des Übernahmepreises zu liefern, die Zentral-Einkaufs- 
gesellschaft hat den von ihr für angemessen erachteten Preis zu zahlen. 
Das Nähere über das Schiedsgericht bestimmt der Reichskanzler. 
§ 6 
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die Butter nur an Gemeinden oder 
an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen nach den Weisungen des Reichs- 
kanzlers abgeben.
	        
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