Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

  
Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1915  Nr. 12 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn- Verkehrsordnung S. 53. 
— Bekanntmachung über Vorratserhebungen. S. 64.  
  
(Nr. 4626) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 29. Januar 1915. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe. 
Es wird eingeschaltet: 
Vor dem mit ,,Halokarbonit" beginnenden Absatz: 
Gelatine- Karbonit 6 mit angehängten Buchstaben a, b) c usw. 
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzmehl oder ähnlichen organischen 
Stoffen, höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol oder anderen organischen 
Nitrokörpern, die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, von Alkali- 
chloriden oder ähnlichen beständigen anorganischen Neutralsalzen, sofern 
sie die Gefahr nicht erhöhen, und höchstens 3 Prozent mit Kollodium. 
wolle gelatiniertem Nitroglyzerin). 
Hinter dem mit „Rhenanit“ beginnenden Absatz: 
Wetter-Rhenanit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kochsalz, Naphthalin, 
Kohle und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitro- 
glyzerin). 
2. Gruppe. b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe. 
Der Eingang des mit ,,Silesiar" beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Silesia sowie Markanit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. 
(Gemenge von .... usw. wie bisher). 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 14 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1915.