Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1915 Nr. 12
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn- Verkehrsordnung S. 53.
— Bekanntmachung über Vorratserhebungen. S. 64.
(Nr. 4626) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs-
ordnung. Vom 29. Januar 1915.
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
wird diese Anlage, wie folgt, geändert:
Nr. la. Sprengstoffe.
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel.
1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe.
Es wird eingeschaltet:
Vor dem mit ,,Halokarbonit" beginnenden Absatz:
Gelatine- Karbonit 6 mit angehängten Buchstaben a, b) c usw.
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzmehl oder ähnlichen organischen
Stoffen, höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol oder anderen organischen
Nitrokörpern, die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, von Alkali-
chloriden oder ähnlichen beständigen anorganischen Neutralsalzen, sofern
sie die Gefahr nicht erhöhen, und höchstens 3 Prozent mit Kollodium.
wolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
Hinter dem mit „Rhenanit“ beginnenden Absatz:
Wetter-Rhenanit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kochsalz, Naphthalin,
Kohle und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitro-
glyzerin).
2. Gruppe. b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe.
Der Eingang des mit ,,Silesiar" beginnenden Absatzes wird gefaßt:
Silesia sowie Markanit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw.
(Gemenge von .... usw. wie bisher).
Reichs-Gesetzbl. 1915. 14
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1915.