Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1915. (49)

  
Reichs-Gesetzblatt  Jahrgang 1915  Nr. 12 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn- Verkehrsordnung S. 53. 
— Bekanntmachung über Vorratserhebungen. S. 64.  
  
(Nr. 4626) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 29. Januar 1915. 
Auf Grund der Schlußbestimmung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung 
wird diese Anlage, wie folgt, geändert: 
Nr. la. Sprengstoffe. 
Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 
1. Gruppe. a) Ammoniaksalpetersprengstoffe. 
Es wird eingeschaltet: 
Vor dem mit ,,Halokarbonit" beginnenden Absatz: 
Gelatine- Karbonit 6 mit angehängten Buchstaben a, b) c usw. 
(Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzmehl oder ähnlichen organischen 
Stoffen, höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol oder anderen organischen 
Nitrokörpern, die nicht gefährlicher sind als Trinitrotoluol, von Alkali- 
chloriden oder ähnlichen beständigen anorganischen Neutralsalzen, sofern 
sie die Gefahr nicht erhöhen, und höchstens 3 Prozent mit Kollodium. 
wolle gelatiniertem Nitroglyzerin). 
Hinter dem mit „Rhenanit“ beginnenden Absatz: 
Wetter-Rhenanit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kochsalz, Naphthalin, 
Kohle und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitro- 
glyzerin). 
2. Gruppe. b) Chlorat- und Perchloratsprengstoffe. 
Der Eingang des mit ,,Silesiar" beginnenden Absatzes wird gefaßt: 
Silesia sowie Markanit mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. 
(Gemenge von .... usw. wie bisher). 
Reichs-Gesetzbl. 1915. 14 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1915.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.