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Als Fett im Sinne dieser Verordnung gelten Butter, Butterschmalz,
Margarine, Kunstspeisefett sowie tierische und pflanzliche Öle und Fette aller Art,
mit Ausnahme von Kakaofett und Kakaobutter.
§ 4
Die Beamten der Polizei und die von der zuständigen Behörde beauf-
tragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume der Betriebe, die von den
Vorschriften der §§ 1 und 2 betroffen werden, jederzeit einzutreten, daselbst Be-
sichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Aus-
wahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auf-
sichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen
Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über die zur Ver-
arbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft,
zu erteilen.
§ 5
Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung
und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und
Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Ver-
schwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge-
schäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
§ 6
Die Unternehmer der von den Vorschriften der §§ 1 und 2 betroffenen
Betriebe haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebsräumen aus-
zuhängen.
§ 7
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.
§ 8
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu
drei Monaten wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des § 1 Abs. 1, des § 2 oder des § 4 Abs. 2
zuwiderhandelt;
2. wer der Vorschrift des § 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder
der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheim-
nissen sich nicht enthält;
3. wer den im § 6 vorgeschriebenen Aushang unterläßt;