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Die Sonderrücklage ist auch im Falle der Auflösung einer Gesellschaft der
freien Verfügung der Liquidatoren solange entzogen, als nicht durch das künftige
Gesetz über die Besteuerung der Kriegsgewinne über ihre Verwendung Bestimmung
getroffen ist. § 9
Die Mitglieder des Vorstandes, persönlich haftenden Gesellschafter, Re-
präsentanten, Geschäftsführer oder Liquidatoren der pflichtigen Gesellschaften (§ 1),
bei ausländischen Gesellschaften die Vorsteher der inländischen Niederlassungen
(§ 6), die den Vorschriften dieses Gesetzes über die Bildung oder Verwaltung
der Sonderrücklage vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandeln und dadurch die
Erhebung der Kriegsgewinnsteuer gefährden, werden mit Geldstrafe bis zu dreißig-
tausend Mark bestraft.
Sie haften für den Schaden, der durch ihr Verschulden dem Fiskus aus
der Nichterfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen erwächst;
sind für den Schaden mehrere verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 10
Der Bundesrat ist ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes auf andere
als die im § 1 bezeichneten juristischen Personen auszudehnen.
Er ist ferner befugt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen und Zuwider-
handlungen mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark zu bedrohen.
§ 11
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 24. Dezember 1915.
(L. S.) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
(Nr. 5000) Gesetz über die Kriegsabgaben der Reichsbank. Vom 24. Dezember 1915.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc..
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel 1
Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1915 wird vorweg ein
Betrag von 100 Millionen Mark dem Reiche überwiesen.