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Zweiter Nachtrag zum Reichshaushaltsetat
für das Rechnungsjahr 1915.
Für das
Rechnungsjahr 1915
Kap. Tit. Einnahmen und Ausgaben treten hinzu
Mark
B. Außerordentlicher Etat.
I. Einnahmen.
Reichsschuld.
4. 1/3 Aus der Anleie . . . . . . . . . . . . . . . 10 000 000 000
II. Ausgaben.
6. Aus Anlaß des Krieges . . . . . . . . . . . 10 000 000 000
Aufkommende Einnahmen fließen dem Fonds zu.
(Nr. 5002) Bekanntmachung über Freigabe von Branntwein zur Versteuerung im Januar,
Februar und März 1916. Vom 23. Dezember 1915.
Auf Grund von § 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Trink.
branntweinerzeugung, vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 208) in Verbin-
dung mit der Bekanntmachung vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 718)
wegen Änderung der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbrannt--
weinerzeugung, bestimme ich:
In den Monaten Januar, Februar und März 1916 dürfen unverarbeiteten
Branntwein gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe diejenigen Personen in den
freien Verkehr überführen, die es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und
zwar im ganzen bis zu fünfzehn vom Hundert der von ihnen im Betriebsjahr
1913/14 versteuerten Menge.
Berlin, den 23. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Im Auftrage
Kautz