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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1915
Nr. 190
Inhalt: Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild. S. 851.
(Nr. 5006) Bekanntmachung über die Festsetzung der Preise für Wild. Vom 30. Dezember 1915.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 716 wird in Abänderung der Verordnung vom 22. November 1915
(Reichs-Gesetzbl. S. 775) über die Regelung der Wildpreise folgendes bestimmt:
Der Preis für Wild darf beim ersten Verkaufe für beste Ware folgende
Sätze nicht überschreiten:
bei Rot- und Damwild für 0,5 Kilogramm mit Decke . . . 0,60 Mark,
" Rehwild für 0,5 Kilogramm mit Decke . . . . . . . . . . . 0,70 "
" Wildschweinen im Gewichte von mehr als 30 Kilogramm
für 0,5 Kilogramm mit Decke (Schwarte) . . . . . . . . . 0,55 "
" Wildschweinen im Gewichte bis zu 30 Kilogramm ein-
schließlich (Frischlinge) für 0,5 Kilogramm mit Decke
(Schwarte) . . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 0,70 "
" Hasen für das Stück mit Fell (Balg) . . . . . . . . . . . . . . .. 4,00 "
" Kaninchen füt das Stück mit Fell (Balg) . . ... .. .. 1,20 "
" Fasanenhähnen für das Stück mit Feden . . . . . . . . . . . 2,50 "
" Fasanenhennen für das Stück mit Federn ... .... . . . 2,00 "
Diese Preise schließen die Bahn- und Wasserfrachtkosten, die vor dem ersten
Verkauf entstehen, die Abrollkosten am Ankunftsorte sowie etwaige Vermittlungs-
kosten beim Verkauf nicht ein. Sie gelten nicht für den Verkauf an den Ver-
braucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 10 Kilogramm zum Gegen-
stande hat.
Reichs-Gesetzbl. 1915. 210
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1915.