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Die Kommunalverbände haben die Gerste, die ihnen nach §& 20 Abs. 3b
überwiesen ist, innerhalb ihres Bezirkes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse abzugeben.
Sie können ihren Abnehmern bestimmte Bedingungen und Preise vorschreiben.
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Uber Streitigkeiten, die sich bei Durchführung der Vorschriften der §#& 28, 33
ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ( 23 bis 25) zwischen der
nach §7 Abs. 1a bestimmten Stelle und einem Kommunalverband ergeben, ent-
scheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig ein Schiedsgericht; das Nähere
hierüber bestimmt der Reichskanzler.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt Gerste verarbeitet oder den nach § 20 Abs. 1, 4 er-
lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt;
2. wer die im § 27 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht bis zu
dem gesetzten Zeitpunkt erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder
unvollständige Angaben macht;
3. wer der Vorschrift des § 27 Abs. 2 zuwider Gerste in eigener Mälzerei
vermälzt;
4. wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach § 33 Abs. 2
auferlegt sind.
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Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu
drei Monaten wird bestraft, wer der Vorschrift des § 31 zuwider Verschwiegen-
heit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder
Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des
Unternehmers ein.
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Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des 9 29 zuwider den Eintritt in die Räume,
die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen ver-
weigert;
wer die in Gemäßheit des § 30 von ihm erforderte Auskunft nicht
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben
macht.
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