Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 809 — 
33 
Die Kommunalverbände haben die Gerste, die ihnen nach §& 20 Abs. 3b 
überwiesen ist, innerhalb ihres Bezirkes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen 
Verhältnisse abzugeben. 
Sie können ihren Abnehmern bestimmte Bedingungen und Preise vorschreiben. 
*34 
Uber Streitigkeiten, die sich bei Durchführung der Vorschriften der §#& 28, 33 
ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
Uber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung (&# 23 bis 25) zwischen der 
nach §7 Abs. 1a bestimmten Stelle und einem Kommunalverband ergeben, ent- 
scheidet nach Anhörung der Beteiligten endgültig ein Schiedsgericht; das Nähere 
hierüber bestimmt der Reichskanzler. 
* 35 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark wird bestraft: 
1. wer unbefugt Gerste verarbeitet oder den nach § 20 Abs. 1, 4 er- 
lassenen Bestimmungen zuwiderhandelt; 
2. wer die im § 27 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht bis zu 
dem gesetzten Zeitpunkt erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder 
unvollständige Angaben macht; 
3. wer der Vorschrift des § 27 Abs. 2 zuwider Gerste in eigener Mälzerei 
vermälzt; 
4. wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach § 33 Abs. 2 
auferlegt sind. 
36 
Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu 
drei Monaten wird bestraft, wer der Vorschrift des § 31 zuwider Verschwiegen- 
heit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder 
Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; die Verfolgung tritt nur auf Antrag des 
Unternehmers ein. 
*37 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
1. wer den Vorschriften des 9 29 zuwider den Eintritt in die Räume, 
die Besichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen ver- 
weigert; 
wer die in Gemäßheit des § 30 von ihm erforderte Auskunft nicht 
erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben 
macht. 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.