Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 823 — 
87 
Beim Umsatz des Brotgetreides durch den Handel dürfen dem Höchstpreis 
Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht über- 
steigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs- 
und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht 
die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch 
Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich ent- 
standenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort, 
bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt. 
Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle dürfen beim Einkauf 
den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen 
Bedürfnisses mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle den Juschlag bis auf 
neun Mark erhöhen. 
  
(8 
Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle sind beim Weiterverkauf 
an die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe gebunden, daß sie 
a) den von ihnen nach & 7 gezahlten Juschlag, mindestens aber sechs Mark, 
anrechnen dürfen, 
b) für Getreide, das sie bis einschließlich 15. April 1917 liefern, den bis 
zum 31. März 1917 geltenden Höchstpreis anrechnen dürfen, soweit sie 
selbst beim Erwerbe des Getreides diesen Höchstpreis bezahlen mußten, 
J) die von ihnen nach 9 5 gezahlte Druschprämie anrechnen dürfen, soweit 
die Lieferung binnen 15 Tagen nach Ablauf der Frist erfolgt, innerhalb 
deren die Druschprämie zu zahlen war und sie selbst diese Prämien 
bezahlen mußten. 
Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle sind bei Abgabe von 
Brotgetreide zu Saatzwecken an die Höchstpreise nicht gebunden. 
Die Reichsgetreidestelle ist bei Belieferung der Betriebe nach § 14 Abs. 1 d 
der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 
1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613) an die Hochstpreise nicht 
gebunden. 
(9 
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet; 
2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den 
die Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag 
erbietet. 
189°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.