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Beim Umsatz des Brotgetreides durch den Handel dürfen dem Höchstpreis
Beträge zugeschlagen werden, die insgesamt vier Mark für die Tonne nicht über-
steigen dürfen. Dieser Zuschlag umfaßt insbesondere Kommissions-, Vermittlungs-
und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen; er umfaßt nicht
die Auslagen für Säcke und für die Fracht von dem Abnahmeorte sowie die durch
Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammelladungen nachweislich ent-
standenen Vorfrachtkosten. Abnahmeort im Sinne dieser Verordnung ist der Ort,
bis zu welchem der Verkäufer die Kosten der Beförderung trägt.
Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle dürfen beim Einkauf
den Zuschlag bis auf sechs Mark, die Kommunalverbände in Fällen besonderen
Bedürfnisses mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle den Juschlag bis auf
neun Mark erhöhen.
(8
Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle sind beim Weiterverkauf
an die Vorschriften dieser Verordnung mit der Maßgabe gebunden, daß sie
a) den von ihnen nach & 7 gezahlten Juschlag, mindestens aber sechs Mark,
anrechnen dürfen,
b) für Getreide, das sie bis einschließlich 15. April 1917 liefern, den bis
zum 31. März 1917 geltenden Höchstpreis anrechnen dürfen, soweit sie
selbst beim Erwerbe des Getreides diesen Höchstpreis bezahlen mußten,
J) die von ihnen nach 9 5 gezahlte Druschprämie anrechnen dürfen, soweit
die Lieferung binnen 15 Tagen nach Ablauf der Frist erfolgt, innerhalb
deren die Druschprämie zu zahlen war und sie selbst diese Prämien
bezahlen mußten.
Die Kommunalverbände und die Reichsgetreidestelle sind bei Abgabe von
Brotgetreide zu Saatzwecken an die Höchstpreise nicht gebunden.
Die Reichsgetreidestelle ist bei Belieferung der Betriebe nach § 14 Abs. 1 d
der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus der Ernte
1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 613) an die Hochstpreise nicht
gebunden.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die in dieser Verordnung festgesetzten Preise überschreitet;
2. wer einen andern zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den
die Preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag
erbietet.
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