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(Nr. 5218) Bekanntmachung über die äußere Kennzeichnung von Waren. Vom 26. Mai 1916.
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die außere Kennzeichnung von Waren
vom 18. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 380) wird folgendes bestimmt:
§ 1
Die Bestimmungen dieser Anweisung finden Anwendung auf
1. Konserven von Fleisch oder unter Zusatz von Fleisch, die durch Er-
hitzung haltbar gemacht sind, soweit ihre Herstellung zugelassen wird
Gemüsekonserven, Obstkonserven aller Art, Fischkonserven, Milch- und
Sahnekonserven;
3. diätetische Nährmittel, Fleischertrakt und dessen Ersatzmittel, Fleisch-
brühewürfel und sonstige Suppenwürfel, Kaffee-, Tee- und Kakaoersatz-
mittel sowie Kaffeemischungen;
4. Marmeladen, Obstmus, Kunsthonig und sonstige Fettersatzstoffe zum
Brotaufstrich;
5. Käse;
6. Schokoladen, Schokolade- und Kakaopulver aller Art, Zwieback und Keks.
§ 2
Waren der im § 1 bezeichneten Art, die in Packungen oder Behältnissen
an den Verbraucher abgegeben werden sollen, müssen auf der Packung oder dem
Behältnis in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher
Sprache folgende Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Haupt-
niederlassung desjenigen, der die Ware herstellt; bringt ein anderer
als der Hersteller die Ware in der Verpackung unter seinem Namen
oder seiner Firma in den Verkehr, so ist statt dessen Name oder Firma
und Niederlassungsort dieser Person anzugeben;
die Zeit der Herstellung oder Füllung nach Monat und Jahr;
den Inhalt nach handelsüblicher Bezeichnung und nach deutschem Maße-
oder Gewicht oder nach Anzahl; bei Fleisch- oder fleischhaltigen Kon-
serven, ausgenommen Gefluͤgelkonserven, muß das in der fertigen Ware
vorhandene Mindestgewicht des knochenfreien Fleisches (einschließlich
Fettes), oder Speckes (einschließlich Fettes), bei Geflügelkonserven das in
der fertigen Ware vorhandene Mindestgewicht des knochenhaltigen
Fleisches (einschließlich Fettes). bei Gemüse- und Obstkonserven das zur
Zeit der Füllung vorhandene Mindestgewicht des Gemüses oder Obstes
ohne die der Konserve zugesetzte Flüssigkeit angegeben werden. Bei
Konserven von Sardinen, Heringen oder dergleichen Fischen genügt an
2.
5.
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