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Reichs-Gesetzblatt Jahrgang 1916 Nr. 131
Inhalt: Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk. S 541. — Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über untangliches Schuhwerk. S. 543.
(Nr. 5267) Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk. Vom 21. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Ledernes Straßenschuhwerk, dessen Absatz oder Laufsohle ganz oder teilweise
oder dessen Brandsohle oder Hinterkappe ganz oder zum größeren Teil aus Pappe
oder aus einem anderen Stoffe besteht, der nicht geeignet ist, Leder zu ersetzen,
darf gewerbsmäßig nicht hergestellt, feilgehalten, verkauft oder sonst in den Ver-
kehr gebracht werden. Das gleiche gilt für ledernes Straßenschuhwerk, dessen
Absatz im oberen (Lauf-) Teil aus einem anderen Stoffe als Leder besteht.
Besteht die Laufsohle ganz oder teilweise aus einem Stoffe, der geeignet
ist, Leder zu ersetzen, so muß sie mit einer entsprechenden Bezeichnung versehen sein.
Absätze mit Gummibeschlag und Sohlen aus Gummi, Balata oder Holz
werden durch die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2 und des Abs. 2 nicht betroffen.
§ 2
Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver-
ordnung; er bezeichnet insbesondere die Stoffe, die geeignet sind, Leder zu ersetzen.
§ 3
Die Beamten der Polizei und die von ihr beauftragten Sachverständigen
sind befugt, in die Betriebsräume, wo Schuhwerk hergestellt, gelagert, verpackt,
auf bewahrt oder feilgehalten wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen
vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben
zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer der im Abs. 1 bezeichneten Betriebe sowie die von ihnen
bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der
Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung
der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere
über deren Menge und Herkunft zu erteilen.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 138
Ausgegeben zu Berlin den 22. Juni 1916.