Reichs-Gesetzblatt *
Jahrgang 1917
Nr. 175
Inhalt: Verordnung über Luckerrübensamen. S. öss. — Bekanntmachung, betreffend Anderung der
Verordnung über den Verkehr mit eisernen Flaschen vom 8. März 1917. S. ö87.
(Nr. 6062) Verordnung über Juckerrübensamen. Vom 3. Oktober 1917.
A. Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
22. Mai 1916 6
. Angust 1517 Reichs-Gesetbl. 1916 S. 401, 1917 S. 823)
ernährung vom
wird verordnet:
. sl
Verträge über Lieferung von Zuckerrübensamen, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung abgeschlossen sind, werden aufgehoben, soweit noch nicht geliefert ist.
Die Vorschrift im Abs. 1 gilt nicht für Verträge zwischen Züchtern von
Zuckerrübensamen und ihren Vermehrungsstellen. Sofern auf Grund solcher
Verträge Juckerrübensamen bis mindestens einschließlich des Jahres 1919 an den
Züchter zu liefern ist, treten an die Stelle des vereinbarten Preises folgende
Preise für je 50 Kilogramm:
für Samen aus der Ernte 19017 40 Mark,
„: „ den Ernten 1918 und 1901019 45 „
(2
Beim Verkaufe von Suckerrübensamen dürfen, vorbehaltlich der Vorschriften
im §& 3, folgende Preise für 50 Kilogramm nicht überschritten werden:
für Lieferung zur Aussaat im Jahre 1918 52 Mark,
» » »iin den Jahren 1919 oder 1920 57 „
Der Preis gilt für Lieferung ohne Sack und Barzahlung ohne Abzug am
1. August nach Lieferung. Er schließt die Kosten der Beförderung bis zur Ver-
ladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser ver-
sandt wird, ein.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 200
Ausgegeben zu Berlin den 5. Oktober 1917.