Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Artikel  M

In  der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  vom  21.  August
1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  941)  werden  folgende  Anderungen  vorgenommen:

1.  Im  §  3  wird  im  Abs.  1  Satz  2  hinter  „Gemeindebezirke"“  eingefügt:
mit  Ausnahme  der  Crteilung  oder  Versagung  der  Hausschlachtungsgenchmigungen.


2.  Im  6§  14  erhält  Nr.  2  folgende  Fassung:
wer  den  Vorschriften  im  §9  5  Abs.  2,  9  9  Abs.  3,  8  9b  Abs.  2  oder
den  auf  Grund  des  §  9b  Abs.  1  und  2  erlassenen  Bestimmungen  zuwiderhandelt.


3.  Im  914  Nr.  5  wird  die  durch  die  Verordnung  vom  2.  Mai  1917

(Reichs-Gesetzbl.  S.  387)  unter  24  eingefügte  JZahl  9b  gestrichen.

4.  Dem  §&  15  Abs.  2  wird  folgende  Vorschrift  angefügt:

Ausnahmen  von  Einhaltung  der  Vorschrift  im  99  Abs.  3,  von
der  im  §9  9a  Abs.  2  vorgeschriebenen  Mästungsfrist  und  den  Vorschriften
im  9  9b  Abs.  2  können  die  Landeszentralbehörden  ohne  diese  Zustimmung
  zulasscn.

Artikel  III

Diese=  Verordnung  tritt  am  15.  Oktober  1917  in  Kraft.  Der  Wortlaut
der  Verordnung  über  die  Regelung  des  Fleischverbrauchs  vom  21.  August  1916,
wie  er  sich  aus  den  Anderungen  durch  die  Verordnung  vom  2.  Mai  1917  und
durch  diese  Verordnung  ergibt,  ist  in  fortlaufender  Nummernfolge  der  Paragraphen
im  Reichs-Gesetzblatt  bekanntzumachen.  ·

Berlin,  den  2.  Oktober  1917.

Der  Staatssekretär  des  Kriegsernährungsamts
von  Waldow

 

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Den  Be.#g  des  Reichs-Gesetzblatts  vermitteln  nur  die  Postanstalreen.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.