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Sind während des gegenwärtigen Krieges Deutsche im Ausland fest-
gehalten worden, so können Geburten von Kindern dieser Personen und Sterbe-
fälle, die sich vor der Rückkehr in das Inland ereignet haben, durch den
Standesbeamten des Königlich Preußischen Standesamts 1 in Berlin beurkundet
werden.
Für Geburts- und Sterbefälle, auf welche
die Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten
in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach
eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879
(Reichs-Gesetzbl. S. 5; Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 583; Reichs-Gesetzbl.
1916 S. 405),
die Verordnung, betreffend die Verrichtung der Standesbeamten in
bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr
Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben usw., vom
20. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 359; Reichs--Gesetzbl. 1915
S. 105; Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 405) oder
die §# 1, 6 der Verordnung vom 18. Januar 1917
Anwendung finden, verbleibt es bei den Vorschriften jener Verordnungen.
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Zur Anzeige berechtigt ist jeder, der ein berechtigtes Interesse an der
Beurkundung glaubhaft macht.
(3
Der Berechtigte (6 2) kann die Anzeige auch schriftlich in öffentlich
beglaubigter Form erstatten. Für die Beglaubigung ist auch der Standesbeamie
zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat. Der Standesbeamte hat die von ihm beglaubigte Erklärung
dem Standesamt 1 Berlin zu übersenden.
Das gleiche gilt für Ergänzungen einer schriftlichen Anzeige, die vom
Standesamt " Berlin oder dessen Aufsichtsbehörde für erforderlich erachtet werden.
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Die G 4, 5 der Verordnung vom 18. Januar 1917 gelten entsprechend.
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Im übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Beurkundung
des Personenstandes und die Cheschließung vom 6. Februar 1875 Ceichs
Gesetzbl. S. 23) Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 618) Anwendung.
Berlin, den 15. Oktober 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. von Krause
Der Bezng des Reichs-Gesesblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdrucker#l.