Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Sind während des gegenwärtigen Krieges Deutsche im Ausland fest- 
gehalten worden, so können Geburten von Kindern dieser Personen und Sterbe- 
fälle, die sich vor der Rückkehr in das Inland ereignet haben, durch den 
Standesbeamten des Königlich Preußischen Standesamts 1 in Berlin beurkundet 
werden. 
Für Geburts- und Sterbefälle, auf welche 
die Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten 
in bezug auf solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach 
eingetretener Mobilmachung verlassen haben, vom 20. Januar 1879 
(Reichs-Gesetzbl. S. 5; Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 583; Reichs-Gesetzbl. 
1916 S. 405), 
die Verordnung, betreffend die Verrichtung der Standesbeamten in 
bezug auf solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr 
Standquartier nicht innerhalb des Deutschen Reichs haben usw., vom 
20. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 359; Reichs--Gesetzbl. 1915 
S. 105; Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 405) oder 
die §# 1, 6 der Verordnung vom 18. Januar 1917 
Anwendung finden, verbleibt es bei den Vorschriften jener Verordnungen. 
12 
Zur Anzeige berechtigt ist jeder, der ein berechtigtes Interesse an der 
Beurkundung glaubhaft macht. 
(3 
Der Berechtigte (6 2) kann die Anzeige auch schriftlich in öffentlich 
beglaubigter Form erstatten. Für die Beglaubigung ist auch der Standesbeamie 
zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn- 
lichen Aufenthalt hat. Der Standesbeamte hat die von ihm beglaubigte Erklärung 
dem Standesamt 1 Berlin zu übersenden. 
Das gleiche gilt für Ergänzungen einer schriftlichen Anzeige, die vom 
Standesamt " Berlin oder dessen Aufsichtsbehörde für erforderlich erachtet werden. 
4 
Die G 4, 5 der Verordnung vom 18. Januar 1917 gelten entsprechend. 
5 
Im übrigen finden die Vorschriften des Gesetzes über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Cheschließung vom 6. Februar 1875 Ceichs 
Gesetzbl. S. 23) Reichs-Gesetzbl. 1896 S. 618) Anwendung. 
Berlin, den 15. Oktober 1917. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Dr. von Krause 
Der Bezng des Reichs-Gesesblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdrucker#l. 
 
	        
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