Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Fleischkarte gilt im ganzen Reiche. Sie besteht aus einer Stammkarte 
und mehreren Abschnitten (Fleischmarken). Die Abschnitte sind gültig nur im 
JZusammenbange mit der Stammkarte. 
Der Bezugsberechtigte oder der Haushaltungsvorstand hat auf der Stamm= 
karte seinen Namen einzutragen. Die Ubertragung der Stammkarte wie der Ab- 
schnitte auf andere Personen ist verboten, soweit es sich nicht um solche Personen 
handelt, die demselben Haushalt angehören oder in ihm dauernd oder vorüber- 
gehend verpflegt werden. 
Der Staatssekretär des Kricgsernährungsamts erläßt nähere Bestimmungen 
über die Ausgestaltung der Fleischkarte. 
6 
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts setzt fest, welche Höchstmenge 
an Fleisch und Fleischwaren auf die Fleischkarte bezogen werden darf und mit 
welchem Gewichte die einzelnen Arten von Fleisch und Fleischwaren auf die Höchst- 
menge anzurechnen sind. Hierbei ist auf eine entsprechend geringere Bewertung 
des Wildes, der Hühner und der Eingeweide Bedacht zu nehmen. 
Wenn im Bezirk eines Kommunalverbandes die Nachfrage aus den verfüg- 
baren Fleischbeständen voraussichtlich nicht gedeckt werden kann, hat der Kom- 
munalverband die jeweilig festgesetzte Höchstmenge entsprechend herabzusetzen oder 
durch andere Maßnahmen für eine gleichmäßige Beschränkung im Bezuge von 
Fleisch und Fleischwaren oder einzelner Arten davon zu sorgen. 
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Jede Person erhält für je vier Wochen eine Fleischkarte. 
Kinder erhalten bis zum Beginne des Kalenderjahrs, in dem sie das sechste 
Lebensjahr vollenden, nur die Hälfte der festgesetzten Wochenmenge. Dies gilt 
auch für die für Selbstversorger nach 9 13 festgesetzten Verbrauchsmengen. 
Auf Antrag des Bezugsberechtigten kann der Kommunalverband au Stelle 
der Fleischkarte Bezugsscheine auf andere ihm zur Verfügung stehenden Lebens- 
mittel ausgeben. 
6( 
Die Kommunalverbände haben die Suteilung von Fleisch= und Fleischwaren 
an Schlächtereien (Fleischereien, Metzgereien), Gastwirtschaften und sonstige Betriebe, 
in denen Fleisch und Fleischwaren gewerbsmäßig an Verbraucher abgegeben werden, 
zu regeln. Sie haben durch Einführung von Bezugsscheinen oder auf andere 
Weise für eine ausreichende Uberwachung dieser Betriebe zu sorgen. 
213“
	        
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