Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1861. (52)

Tranfit  ·  Verhältnisse.


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Die  Art  der  Zusammensetzung,  die  Zeit  des  Zusammentritts,  der  Sitz,
die  Leitung,  Geschaftsführung  u.  s.  w.  der  Kommission  wird  von  den  Vereinsverwaltungen
  durch  besondere  Verabredung  fesigesetzt.

Artikel  71.

Hinsichtlich  der  Berechnung  und  des  Bezuges  der  Portoantheile  für
Transttleistungen  bleiben  auch  bei  künftigen  Ermitlelungen  die  Verhältnisse  vor
dem  1.  Juli  1858.,  wie  solche  bereits  bei  Ermittelung  der  jetzt  geltenden  Prozenesite
  berücksichtigt  worden  sind,  unter  nachfolgenden  Bestimmungen  maaßgebend:


1.  Diejenigen  Strecken,  auf  denen  bis  zur  genannten  Zeit  ein  Transi#t
ohne  Bezug  von  Transitporto  oder  Transitvergütung  stattgefunden  hat,  bleiben
bei  Ermittelung  der  Einnahmeantheile  auch  künftig  außer  Betracht.

2.  Diejenigen  Strecken  dagegen,  auf  denen  das  volle  Transitporto  nach
Maaßgabe  des  VWereinstarifs  bezogen  und  erhoben  wurde,  kommen  bei  der
Taxrirung  behufs  Ermittelung  des  Prozentsatzes  nach  ihrer  Länge  in  direkter
Entfernung  auch  künftig  zu  Gunsten  der  betreffenden  transitleistenden  Verwaltungen
  in  Berechnung.

3.  Fuͤr  solche  Strecken,  auf  denen  statt  des  vollen  Transitporlo  nur  eine
bestimmte,  nach  den  einzelnen  Sendungen  bemessene  Quote  desselben  bezogen
wurde,  ist  der  Tarirung  für  die  Prozenksatz-Ermittelung  auch  nur  diese  De
zum  Grunde  zu  legen.

4.  Für  diejenigen  Fälle,  in  welchen  für  den  Transit  Abfindungssummen,
Pauschalvergütungen  u.  s.  w.  gezahlt  worden  sind,  wird  festgesetzt:

a)  daß  da,  wo  der  ursprünglichen  Bemessung  dieser  Abfindungssummen,
Pauschalvergütungen  u.  s.  w.  eine  bestimmte  Quote  des  normalen  Transitporto
  nachweisbar  zum  Grunde  liegt,  eben  diese  Quote  für  die  Tarirung
zum  Zwecke  der  Prozentsatz-Ermittelung  maaßgebend  ist,

daß  hingegen

b)  da,  wo  für  die  Abfindungssummen,  Pauschalvergütungen  u.  s.  w.  eine
solche  nachweisbare  Grundlage  fehlt,  während  der  Zeit  von  zwei  Monaten
  für  die  auf  der  betreffenden  Strecke  transitirenden  Fahrpost-Sendungen
  das  normale  Transitporto  zu  notiren  und  auf  Grund  dieser  Notizen
  resp.  ihrer  Vergleichung  mit  der  stipulirten  Abfindungssumme  oder
Pauschalvergütung  die  entsprechende  Quote  des  normalen  Transitporto
zu  ermitteln  ist.

Die  in  beiden  Fällen  eintretende  Ermittelung  des  Verhältnisses  ist  durch
eine  Verständigung  wischen  den  bei  der  Benutzung  der  betreffenden  Transttstrecken
  betheiligten  Postoerwaltungen  festzustellen  und  mit  einer  sachgemäßen
Ausführung  der  Taxirungskommission  zum  Behufe  der  Prozentsatz-Ermittelung
mitzutheilen.  5.

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