Tranfit · Verhältnisse.
— 48 —
Die Art der Zusammensetzung, die Zeit des Zusammentritts, der Sitz,
die Leitung, Geschaftsführung u. s. w. der Kommission wird von den Vereinsverwaltungen
durch besondere Verabredung fesigesetzt.
Artikel 71.
Hinsichtlich der Berechnung und des Bezuges der Portoantheile für
Transttleistungen bleiben auch bei künftigen Ermitlelungen die Verhältnisse vor
dem 1. Juli 1858., wie solche bereits bei Ermittelung der jetzt geltenden Prozenesite
berücksichtigt worden sind, unter nachfolgenden Bestimmungen maaßgebend:
1. Diejenigen Strecken, auf denen bis zur genannten Zeit ein Transi#t
ohne Bezug von Transitporto oder Transitvergütung stattgefunden hat, bleiben
bei Ermittelung der Einnahmeantheile auch künftig außer Betracht.
2. Diejenigen Strecken dagegen, auf denen das volle Transitporto nach
Maaßgabe des VWereinstarifs bezogen und erhoben wurde, kommen bei der
Taxrirung behufs Ermittelung des Prozentsatzes nach ihrer Länge in direkter
Entfernung auch künftig zu Gunsten der betreffenden transitleistenden Verwaltungen
in Berechnung.
3. Fuͤr solche Strecken, auf denen statt des vollen Transitporlo nur eine
bestimmte, nach den einzelnen Sendungen bemessene Quote desselben bezogen
wurde, ist der Tarirung für die Prozenksatz-Ermittelung auch nur diese De
zum Grunde zu legen.
4. Für diejenigen Fälle, in welchen für den Transit Abfindungssummen,
Pauschalvergütungen u. s. w. gezahlt worden sind, wird festgesetzt:
a) daß da, wo der ursprünglichen Bemessung dieser Abfindungssummen,
Pauschalvergütungen u. s. w. eine bestimmte Quote des normalen Transitporto
nachweisbar zum Grunde liegt, eben diese Quote für die Tarirung
zum Zwecke der Prozentsatz-Ermittelung maaßgebend ist,
daß hingegen
b) da, wo für die Abfindungssummen, Pauschalvergütungen u. s. w. eine
solche nachweisbare Grundlage fehlt, während der Zeit von zwei Monaten
für die auf der betreffenden Strecke transitirenden Fahrpost-Sendungen
das normale Transitporto zu notiren und auf Grund dieser Notizen
resp. ihrer Vergleichung mit der stipulirten Abfindungssumme oder
Pauschalvergütung die entsprechende Quote des normalen Transitporto
zu ermitteln ist.
Die in beiden Fällen eintretende Ermittelung des Verhältnisses ist durch
eine Verständigung wischen den bei der Benutzung der betreffenden Transttstrecken
betheiligten Postoerwaltungen festzustellen und mit einer sachgemäßen
Ausführung der Taxirungskommission zum Behufe der Prozentsatz-Ermittelung
mitzutheilen. 5.
. Wo