Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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bei Haferflocken (Kindernahrung) in geschlossenen Packungen 
a) zu 250 Gramm . ... ......... . . . . .... . . ... 116,75 Mark, 
b) 50 2222- 112/6% " z 
bei Hafermehl Gindernahrung) in geschlosse enen Packungen 
zu 250 Grnmmmm 116,00 2. 
Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station Gahn oder Schiff) 
des Empfängers zu erfolgen. 
82 
Beim Verkaufe von Hafernährmitteln an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen 
folgende Preise nicht überschritten werden: 
bei gewöhnlichen Haferflocken 
a) für 500 Gramm (losesss . . . .. 50 Pfennig, 
b) für einen 250 Gramm-Beutell . . . . . . .. 33 „ 
bei Haferflocken (Kindernahrung) 
a) für eine 250 Gramm-Packuing . ... 35 Pfennig, 
b) für eine 500 Gramm-Packueng . . .. 686 „ 
bei Hafermehl (Kindernahrung) 
für eine 250 Gramm-Packgg . . ... 35 Pfennig. 
Beim Verkaufe kleinerer Mengen dürfen Bruchteile eines Pfennigs auf 
ganze Pfennige nach oben abgerundet werden. 
∆3 
Hafernährmittel anderer Art oder in anderen Packungen, als in den 
&1), 2 vorgesehen, dürfen nicht vertrieben werden. 
4 
Beim Verkaufe von Teigwaren an Kleinhändler ((5) dürfen folgende 
Preise für 100 Kilogramm nicht überschritten werden: 
bei Teigwaren aus Mehl von einer Ausmahlung von 75 vom Hundert: 
für Röhhen. 103 Mark, 
„: Röhrenbruieee 97 
„: andere Teigwaren . ... 99. r 
hei Teigwaren aus Auszugmehl: 
für Röhten. 141 Mark, 
» Röhrenbruch ... . .. . . .. ... .. .. .. .. .. . ... 134 „ 
* andere Teigwarten. 137 
Die Lieferung zu diesen Preisen hat frachtfrei Station (Bahn oder Schiff) 
des Empfängers zu erfolgen. 
∆5 
Beim Verkaufe von Teigwaren an Verbraucher (Kleinhandel) dürfen 
folgende Preise für 500 Gramm nicht überschritten werden:
	        
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