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(Nr. 6128) Bekanntmachung über Anderung der Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mit-
teilungen über Preise von Wertpapieren usw., vom 25. Februar 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 111). Vom 8. November 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1
Der & 1 Abs. 1 der Bekanntmachung, betreffend Verbot von Mitteilungen
über Preise von Wertpapieren, vom 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 111)
erhält folgende Fassung:
In öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen
größeren Kreis von Personen bestimmt sind, dürfen zahlenmäßige Angaben darüber,
welche Preise für den Umsatz von Wertpapieren in Betracht kommen, insbesondere
zahlenmäßige Angaben, die als Anhalt dafür dienen, zu welchen Preisen Wert-
papiere in letzter Jeit gehandelt worden sind, nicht gemacht werden. Dies gilt
auch für zahlenmäßige Angaben über Veränderungen der Preise.
Artikel 2
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. November 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. Schwander
(Nr. 6129) Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote von Mitteilungen über
Preise von Wertpapieren usp. Vom 9. November 1917.
A. Grund des § 1 Abs. 3, 9§2 der Verordnung, betreffend Verbot von
.. * 25. Februar 1915 (Reichs-
Mitteilungen über Preise von Wertpapieren usw. vom —— #
Gesetzbl. S. 111)
Gesetzbl. S. 1019)
wird folgendes bestimmt
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