ReichsGesetztlatt &
Jahrgang 1917
Nr. 206
Inhalt: Verordnung über Kaffceersatzmittel. S. 1053. — Bekanntmachung über die Unfallversicherung
der Betriebsbeamten. S. 10S6.
(Nr. 6142) Verordnung über Kaffeeersatzmittel. Vom 16. November 1917.
11. November 1915
A Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom -
Reichs.Gesetzbl. S. 750) -
Geichs-Sefetb. S. 235) wird verordnet:
81
Wer Kaffecersatzmittel in nicht verpackter Form (lose Ware) an Verbraucher
abgibt, ist verpflichtet, durch deutlich sichtbaren Aushang in den Verkaufsräumen
den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Hauptniederlassung des-
jenigen, der die Ware herstellt, sowie den Kleinhandelspreis bekanntzugeben.
Für Kaffeeersatzmittel, die in Packungen oder Behältnissen an Verbraucher
abgegeben werden, bleiben die Vorschriften der Verordnung über die äußere Kenn-
zeichnung von Waren vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 422) unberührt.
(2
Als Kaffeeersatzmittel im Sinne dieser Verordnung gelten auch Mischungen
von solchen mit Bohnenkaffee.
Das Vermischen von Kaffeeersatzmitteln aus Getreide oder Malz mit
anderen Kaffeeersatzmitteln ist nur mit Genehmigung des Kriegsausschusses für
Kaffee, Tee und deren Ersatzmittel, G. m. b. H. in Berlin zulässig.
. 83
Der Preis für Kaffeeersatzmittel aus Getreide oder Malz darf nicht
übersteigen:
a) beim Verkauf an Großhändler
für Ware in geschlossenen Packungen oder
Behältnissen 44),20 Mark für 50 Kilogramm,
für lose Ware ............. 37 : 5 50 5 ;
Reichs- Gesetzbl. 1917. 236
Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1917.