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(r. 6161) Bekanntmachung über die Aufstellung der Jahresrechnung der Orts., Land.,
Betriebs= und Innungskrankenkassen. Vom 30. November 1917.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Orts-, Land-, Betricbs-.und Innungskrankenkassen, welche im Einnahme-
und Ausgabebuche & 14 der Bekanntmachung über Art und Form der Rechnungs-
führung der Orts-., Land-., Betriebs= und Innungskrankenkassen vom 9. Oktober
1913 — Zientralblatt für das Deutsche Reich S. 1009 —) die Einnahmen
und Ausgaben nach den einzelnen Kapiteln und Titeln des Rechnungsabschlusses
getrennt aufführen und am Jahresschlusse sowohl die Reineinnahme als auch
die Reinausgabe feststellen, sind von der Aufstellung einer besonderen Jahres-
rechnung (& 321 Ziffer 7 der Reichsversicherungsordnung) befreit. An Stelle der
Jahresrechnung sind die Kassenbücher vorzulegen.
(2
Sind in der Satzung einer Orts-, Land-, Betriebs= oder Innungskranken-
kasse Bestimmungen über die Aufstellung der Jahresrechnung enthalten, so kann,
sofern die Kassenbücher entsprechend der Vorschrift des F 1 geführt werden, die
Vorlegung der Kassenbücher an die Stelle der besonderen Jahresrechnung treten.
Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschrift bedarf es nicht.
1
Diese Vorschriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 30. November 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
Dern Bezug des Neichs = Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.