Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  117.  1916.  697

 

 

 

 

.  Grundpreis  in  Mark

Lange  in  em  für  das  Stück
Roßhäute  (Ponyhäute).  bis  179  14,00
Roßhäute  180  199  18,00

200  „  219  24,00

—  ·  30,00

250  und  mehr  36,00
Fohlenfelle  100  bis  149  5,00

150  und  mehr  9,00

*  4.

Klasseneinteilung  der  Großviehhäute  und  Kalbfelle.

Zur  Klasse  I  gehört  das  Gefälle  aus  sämtlichen  Ländern  südlich  des  Mains,  außerdem
  von  der  Rheinprovinz  aus  den  Regierungsbezirken  Coblenz  und  Trier,  aus  dem
Fürstentum  Birkenfeld,  aus  der  Rheinpfalz,  Elsaß-Lothringen,  der  Provinz  Hessen-Nassau,
  dem  Großherzogtum  Hessen,  allen  thüringischen  Staaten,  dem  Königreich  Sachsen,
der  Provinz  Sachsen,  den  Fürstentümern  Schaumburg-Lippe  und  Waldeck,  dem  Herzogm
  Anhalt  und  von  der  Provinz  Schlesien  aus  den  Regierungsbezirken  Liegnitz  und

reslau.

Zur  Klasse  II  gehört  das  Gefälle  aus  dem  Rheinland  mit  Ausnahme  der  Regiemugsbezirke
  Coblenz  und  Trier,  aus  Westfalen,  dem  Fürstentum  Lippe,  Großherzogtum
Oldenburg  mit  Ausnahme  des  Fürstentums  Birkenfeld,  aus  der  Provinz  Hannover,  dem
Herzogtum  Braunschweig,  den  Freien  Reichsstädten  Bremen,  Hamburg,  Lübeck,  aus
Schleswig-Holstein,  den  beiden  Großherzogtümern  Mecklenburg,  den  Provinzen  Pommern
  und  Brandenburg,  von  der  Provinz  Schlesien  aus  dem  Regierungsbezirk  Oppeln
and  aus  der  Provinz  Posen.

Zur  Klasse  III  gehört  das  Gefälle  aus  den  Provinzen  West=  und  Ostpreußen.

Maßgebend  für  die  Klassenzugehörigkeit  ist  der  Schlachtort,  sofern  das  Gefälle  von
einer  am  Schlachtort  heimischen  Rasse  stammt,  andernfalls  die  Gegend,  in  welcher  die
betreffende  Rasse  heimisch  ist.

Anmerkung:  Roßhäute,  Ponyhä  nd  Fohlen  ih  i  5
Schlochthen  denh  Roßh  Ponyhäute  und  Fohlenfelle  sind  in  ihren  Preisen  unabhängig  von

5.

Beschaffenheit  des  Gefälles.
Der  volle  Grundpreis  (§  3)  gilt  nur  für  das  Gefälle,  das  den  nachstehenden  Bedingungen
  entspricht:
a)  Großviehhäute  und  Kalbfelle  müssen  fleischfrei,  ohne  Horn,  ohne  Knochen,
ohne  Maul  (bei  Kalbfellen  die  ganze  Kopfhaut  unmittelbar  hinter  den  Ohren